BGer 5A_419/2015
 
BGer 5A_419/2015 vom 29.06.2015
{T 0/2}
5A_419/2015
 
Verfügung vom 29. Juni 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschtuz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
 
Nach Einsicht:
in die (am 13. Mai 2015 eingereichte) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Aargau in einem Beschwerdeverfahren betreffend Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand des Abteilungspräsidenten und um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Obergerichts, wonach dieses mit Entscheid vom 19. Mai 2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit zulässig, abgewiesen habe,
in die (am 4. Juni 2015 eingereichte) Stellungnahme des Beschwerdeführers, der seine Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit im Hauptpunkt zurückzieht, jedoch um Feststellung der Rechtsverzögerung und um Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz ersucht,
 
in Erwägung:
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist, zumal dessen Mitwirkung in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG),
dass das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf den Hauptpunkt infolge Rückzugs durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass sodann das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung bereits mit dem obergerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2015 gegenstandslos geworden ist,
dass sich daher das erst nachträglich (am 4. Juni 2015) gestellte Begehren auf Feststellung der Rechtsverzögerung ebenfalls als gegenstandslos erweist und das bundesgerichtliche Verfahren auch diesbezüglich durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, zumal kein Grund vorliegt, der eine Ausnahme rechtfertigen würde,
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
 
verfügt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_419/2015 wird als zufolge Rückzugs bzw. Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann