BGer 2D_36/2015 |
BGer 2D_36/2015 vom 08.07.2015 |
{T 0/2}
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2D_36/2015
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Urteil vom 8. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Erlass von Gerichtsgebühren,
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Verfassungsbeschwerde gegen
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die Verfügung des Präsidenten des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 8. Juni 2015.
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Erwägungen: |
Am 2. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde von A.________ betreffend eine Verwarnung wegen geringfügiger Verkehrsregelverletzung ab. Das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Betroffenen, wobei es die Gerichtsgebühr wegen dessen bescheidenen finanziellen Verhältnissen auf Fr. 500.-- reduzierte.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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