BGer 9C_764/2014
 
BGer 9C_764/2014 vom 21.07.2015
{T 0/2}
9C_764/2014
 
Urteil vom 21. Juli 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Affolter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014.
 
Sachverhalt:
A. Der 1974 geborene A.________, zuletzt als Pilot bei der B.________ AG tätig gewesen, erlitt am 2. Juli 2011 bei einem Gleitschirmunfall eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers, was zu einer inkompletten Paraplegie der unteren Extremitäten führte. Deshalb wurde er für vorübergehend fluguntauglich erklärt. Am 26. August 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die (mit dem Zentrum C.________ zusammenarbeitende) IV-Stelle Luzern beauftragte das Institut D.________, im Zentrum C.________, mit einer beruflichen Abklärung. Das Institut D.________ empfahl mit Abschlussbericht vom 18. Oktober 2011 die umgehende Durchführung der notwendigen Vorkeh ren zum Erha lt de r "Fluglizenzen". In der Folge stellte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) A.________ am 14. November 2011 ein nur im Flugsimulator gültiges Tauglichkeitszeugnis (Medical Certificate; fortan: Medical) aus und machte die Ausstellung eines ordentlichen Medicals vom Bestehen von Tests im Flugsimulator abhängig.
Am 16. November 2011 ersuchte A.________ die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) um Übernahme der für die Wiedererteilung des Medicals bzw. die Tests im Simulator anfallenden Kosten von ca. Fr. 30'000.-. Diese Tests absolvierte er am 28. November 2011 (Flugzeugtyp Dornier 328-100) und am 23. Dezember 2011 (Flugzeugtyp Gulfstream G150), worauf ihm das BAZL das Medical wieder erteilte.
Die IV-Stelle beschied am 8. Januar 2013, sie gewähre Frühinterventionsmassnahmen in Form von Simulatoren Checks für das "Wiedererlangen der Fluglizenz" von 13. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 im Betrag von maximal Fr. 20'000.-. Sodann stellte sie mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht mit der Begründung, am 1. April 2012 habe die angestammte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen werden können. Die Massnahmen zur Erlangung des Medicals würden gemäss Mitteilung vom 8. Januar 2013 übernommen. Einwandweise beantragte A.________, die IV habe die effektiv angefallenen Kosten von Fr. 28'835.80 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens zu vergüten. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 den Anspruch auf (weitergehende) Leistungen.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. September 2014 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 8'835.80 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz erwog, aus IV-fremden Gründen habe die Gefahr des definitiven Verfalls der Fluglizenzen bestanden, weshalb der Beschwerdeführer diese so schnell als möglich habe erneuern müssen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Prüfungen am 28. November und 23. Dezember 2011 absolviert. Aufgrund der Dringlichkeit zum Handeln habe keine umfassende Abklärung erfolgen können und die Berufsberatung habe auf den Erhalt des bestehenden Arbeitsplatzes gedrängt. Folglich handle es sich bei den Simulatorentests nicht um Abklärungsmassnahmen, welche aufgrund von Art. 45 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 78 IVV zu vergüten seien. Sodann verneinte das kantonale Gericht den Anspruch auf Übernahme der Simulatorentests unter dem Titel der Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf nach Art. 17 Abs. 2 IVG. Zwar hätte der Beschwerdeführer ohne die besagten Tests nicht mehr als Pilot tätig sein können, weder bei der bisherigen Arbeitgeberin noch bei einem anderen Arbeitgeber. In concreto hätten die Tests jedoch dem Erhalt der bisherigen Stelle gedient, wobei es sich um ein nicht berufstypisches Anstellungsverhältnis als Privatpilot gehandelt habe. Als Pilot bei einer normalen Airline im regelmässigen Flugbetrieb sei der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. E.________ lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig. Mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit sei er nur bei der bisherigen Arbeitgeberin rentenausschliessend integrierbar gewesen. Eine Wiedereingliederung als Pilot sei daher weder sinnvoll noch verhältnismässig gewesen. Hingegen stellten die Simulatorentests eine Frühinterventionsmassnahme dar. Für derartige Massnahmen seien die Kosten gemäss Art. 1octies IVV auf Fr. 20'000.- begrenzt. Die Verfügung vom 15. Oktober 2013 sei somit rechtens.
3. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die von der Verwaltung gewährten Frühinterventionsmassnahmen in Form der Test im Flugsimulator im Betrag von Fr. 20'000.-. Daher liegt nurmehr im Streit, ob die Beschwerdegegnerin auch für die ungedeckt gebliebenen Kosten von Fr. 8'835.80 aufzukommen hat.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 45 Abs. 1 ATSG und Art. 78 Abs. 3 IVV verletzt, indem sie die Tests im Flugsimulator nicht als Abklärungsmassnahmen qualifiziert habe, obschon sie von der Beschwerdegegnerin (bzw. vom in deren Auftrag handelnden Institut D.________) angeordnet worden und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Invalidität unerlässlich gewesen seien. Abgesehen davon, dass eine zeitliche Dringlichkeit an der Kostentragung nichts ändern würde, sei die vorinstanzliche Feststellung, die Tests hätten aufgrund von IV-fremden Gründen umgehend stattfinden müssen, offensichtlich unrichtig. Des Weiteren habe das kantonale Gericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem es nicht berücksichtigt habe, dass er stets gemäss den Weisungen der Beschwerdegegnerin (bzw. des Instituts D.________) gehandelt und im Vertrauen darauf die anfallenden Kosten aus seinen eigenen Mitteln vorfinanziert habe. Schliesslich hätten die Simulatorentests als Eingliederungsmassnahme (Art. 8 Abs. 1 IVG) in Form der Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG) gewährt werden müssen.
3.2. Gemäss Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Abs. 1). Einen im Wesentlichen identischen Wortlaut - zugeschnitten auf die Invalidenversicherung - weist Art. 78 Abs. 3 IVV auf (Urteil 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3, in: SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44; vgl. E. 3.2.2 letzter Absatz hiernach).
3.2.1. Art. 45 Abs. 1 ATSG und Art. 78 Abs. 3 IVV führen den Begriff der Massnahmen bzw. Abklärungsmassnahmen nicht näher aus und schränken die Kostenübernahme weder in sachlicher, örtlicher noch zeitlicher Hinsicht ein. Aufgrund der offenen Formulierung findet sich in der Lehre die Auffassung, der Begriff der Massnahmen umfasse alle infrage kommenden Abklärungen bzw. damit einhergehenden Aufwände (ärztliche Berichte, Gutachten, telefonische Auskünfte, Befragungen, Dolmetscherkosten), wobei die Massnahmen nicht zwingend im Inland zu erfolgen hätten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 45 ATSG; Stéphane Blanc, La procédure administrative en assurance-invalidité, Freiburg 1999, S. 126 f.). Das Bundesgericht hat sich mit dem sachlichen, zeitlichen und örtlichen Aspekt schon in verschiedenen Urteilen befasst (z.B. BGE 110 V 99 betreffend eine Abklärung in einem deutschen Epilepsiezentrum; BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 betreffend ein gerichtlich angeordnetes MEDAS-Gutachten; Urteil I 245/00 vom 30. Dezember 2003 E. 4.1.2 und 4.1.3, in: SVR 2005 IV Nr. 12 S. 51 zu den Dolmetscherkosten bei einer medizinischen Abklärung; erwähntes Urteil 9C_921/2013 E. 5 zu Abklärungen, die vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgten).
Ob Tests im Flugsimulator unter den Begriff der Massnahmen bzw. Abklärungsmassnahmen subsumiert werden können, wurde bislang nicht entschieden. Als Abklärungsmassnahme anerkannt ist hingegen eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Eine solche ist nach der Praxis allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Die EFL besteht unter anderem aus einem ergonomischen Assessement, in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt wird (Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73; vgl. auch Urteile 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4 und 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 246 f. zu Art. 28a IVG; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 326 f. Rz. 1703). Auch wenn die Tests im Flugsimulator im Regelfall, d.h. bei einem gesunden Probanden, (lediglich) der Prüfung des fachlichen Wissens und fliegerischen Könnens dienen, sind dieselben im hier zu beurteilenden Fall in wesentlichen Punkten mit einer EFL vergleichbar. So stellen sie ein auf die angestammte berufliche Tätigkeit bezogener, realitätsnaher Arbeitssimulationstest dar (vgl. Prüfungsprotokoll und Schreiben der F.________ vom 28. November 2011: u.a. vierstündige Flugsimulation inkl. drei Landungen und Simulation von Notfallsituationen), mittels welchem das (verbliebene) Leistungsvermögen des Beschwerdeführers - speziell mit Blick auf die residuellen, unfallbedingten Beschwerden - zuverlässig und konkret beurteilt werden kann. Mit anderen Worten ist im Rahmen der Tests feststellbar, ob die medizinische Tauglichkeit als Berufspilot trotz der Behinderung noch gegeben ist. Mithin sind die Flugsimulatorentests - zumindest in concreto - unter den Begriff der (Abklärungs-) Massnahmen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG und 78 Abs. 3 IVV zu subsumieren.
Die Vorinstanz hat die Qualifikation als Abklärungsmassnahme deshalb verneint, weil Dringlichkeit zum Handeln bestanden habe und eine umfassende Abklärung durch die Verwaltung nicht habe erfolgen können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, sprechen die genannten Umstände nicht gegen eine Qualifikation als Abklärungsmassnahme. Im Gegenteil ist bei der ersten Variante von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG (E. 3.2.2 nachfolgend) eine nicht vollständige Abklärung gerade Voraussetzung dafür, dass eine Kostenvergütung erfolgen kann. Daher ist auf die weiteren Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV einzugehen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich (erstmals) geltend, die Simulatorentests seien von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Damit stellt er neue tatsächliche Behauptungen auf, die unzulässig sind, zumal nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist aufgrund der Akten evident, dass das Institut D.________ die umgehende Durchführung der notwendigen Abklärungen und Prüfungen lediglich
Der Chefarzt des BAZL äusserte sich im Schreiben vom 19. Oktober 2011 sinngemäss dahingehend, dass er sich in Kenntnis der medizinischen Befunde und Diagnosen und auch nach Durchführung eines Medical Check für Class 1 ausser Stande sehe, aus fliegerärztlicher Sicht die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers hinreichend zu beurteilen. Hierfür erachtete der Chefarzt die Tests im Flugsimulator als entscheidend. Eine Alternative für eine zuverlässige Leistungsbeurteilung bestand offensichtlich nicht. Aus diesem Grund machte er das erfolgreiche Durchlaufen der Simulatorentests zur Bedingung für die Ausstellung des Medicals bzw. die Aufhebung der auf den Flugsimulator beschränkten Gültigkeit. Nach den verbindlichen (E. 1 hievor) Feststellungen der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer ohne die Wiedererlangung des Medicals nicht mehr als Pilot tätig sein können, weder beim bisherigen noch bei einem anderen Arbeitgeber (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Folglich wäre er im Falle des Nichtbestehens der Tests in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig geblieben, womit - angesichts des zuletzt erzielten Einkommens - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anspruch auf IV-Leistungen bestanden hätte. Unter diesen Umständen war die Durchführung der Simulatorentests zur Beurteilung des Anspruchs auf IV-Leistungen unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV, d.h. dieselbe Massnahme wäre im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen ( KIESER, a.a.O., N 14 zu Art. 45 ATSG; Urteil I 306/78 vom 10. September 1979 E. 4).
Dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Tests seine angestammte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber letztlich wieder vollumfänglich aufnehmen konnte (vgl. Sachverhalt lit. A hievor), womit in der Folge gerade keine Zusprechung von IV-Leistungen erfolgte, steht der Kostenvergütung nicht entgegen. Zwar macht Art. 78 Abs. 3 IVV - soweit hier von Interesse - die Kostenübernahme davon abhängig, ob die Abklärungsmassnahmen zur Zusprechung von Leistungen geführt haben ("soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren"), welche Voraussetzung gemäss der - vor dem Inkrafttreten des ATSG ergangenen - Rechtsprechung wörtlich anzuwenden ist (BGE 97 V 233; erwähntes Urteil I 306/78 E. 2). Doch wurde mit dem Inkrafttreten des ATSG eine neue, einheitliche Regelung betreffend Kosten der Abklärung im Verwaltungsverfahren geschaffen (Art. 45 Abs. 1 ATSG), was zur Anpassung des IVG (aArt. 51 Abs. 1 IVG) führte (BBl 1999 4523, 4783). Wohl versehentlich keine Anpassung erfuhr hingegen Satz 1 von Art. 78 Abs. 3 IVV (betr. Satz 2: AS 2002 3721, 3724), obschon das darin statuierte Erfordernis der Leistungszusprechung durch Art. 45 Abs. 1 ATSG nicht gedeckt und daher unzulässig ist (gl. M.: KIESER, a.a.O., N 14 und 29 zu Art. 45 ATSG).
3.2.3. Zusammenfassend sind die Kosten für die Tests im Flugsimulator unter dem Titel der Abklärungsmassnahmen grundsätzlich (E. 3.2.4 nachfolgend) zu übernehmen. Auf die weiteren Rügen hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensschutzes bzw. der Übernahme der Tests unter dem Titel der Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG) braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.2.4. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostenaufstellung werden nicht nur Abklärungskosten (Flugsimulator und fliegerärztliche Untersuchungen), sondern auch damit zusammenhängende Spesen (Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten) geltend gemacht, deren Entschädigung sich nach Art. 45 Abs. 2 ATSG richtet. Darüber, ob die jeweiligen Spesen hinreichend belegt sind und inwieweit sie von der IV übernommen werden können (vgl. Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR]), hat sich die Beschwerdegegnerin (noch) nicht ausgesprochen; ebenso wenig hat die Vorinstanz dazu Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe und über die Vergütung der Abklärungskosten und Spesen neu verfüge, unter Berücksichtigung des in Form von Frühinterventionsmassnahmen bereits gewährten Betrags von Fr. 20'000.-.
3.3. Nach dem Gesagten sind der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2013 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteient-schädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer