BGer 2C_634/2015
 
BGer 2C_634/2015 vom 27.07.2015
{T 0/2}
2C_634/2015
 
Urteil vom 27. Juli 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. Juli 2015.
 
Erwägungen:
1. A.________, aus Mali oder Gambia stammend, reiste am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration lehnte seine Anerkennung als Flüchtling ab, wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; diese Verfügung vom 28. Mai 2014 blieb unangefochten. Der Betroffene leistete der Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderungen keine Folge und tauchte schliesslich unter. Am 29. Oktober 2014 wurde er im Kanton Bern angehalten. Am 4. November 2014 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern über A.________ Ausschaffungshaft, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern am 7. November 2014 für drei Monate bestätigt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht stimmte am 22. Januar 2015 einer Haftverlängerung um vier Monate bis zum 4. Juni 2015 zu. Am 10. März 2015 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab, auf zwei weitere Haftentlassungsgesuche wurde am 16. Februar und 27. März 2015 nicht eingetreten. Am 2. Juni 2015 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht eine weitere Haftverlängerung um sechs Monate bis zum 4. Dezember 2015. Mit Urteil vom 7. Juli 2015 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die gegen den Haftverlängerungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Mit als Rekurs bezeichneter vom 20. Juli 2015 datierter, am 24. Juli 2015 zur Post gegebener Eingabe äussert sich A.________ zu seiner Haft und beantragt sofortige Haftentlassung. Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern diese schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe. Dabei hat sich die Begründung auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller