BGer 9C_483/2015
 
BGer 9C_483/2015 vom 28.07.2015
{T 0/2}
9C_483/2015
 
Urteil vom 28. Juli 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse B.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________ meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf eine im Jahre 2005 erfolgte Operation einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. September 2013 zu.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher dieser die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente beantragt hatte, ab. Es folgte dem von der IV-Stelle in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf eine reformatio in peius, hob die Verfügung vom 10. Juni 2014 auf und stellte fest, es bestehe kein Anspruch auf Invalidenrente.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts in prozessualer Hinsicht. Dieses habe die reformatio in peius nicht rechtsgenüglich angedroht, indem es lediglich darauf hingewiesen habe, dass die Verwaltung eine Schlechterstellung befürworte und der Beschwerdeführer deshalb um Mitteilung ersucht werde, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle. Dieses Vorgehen erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht, weshalb der angefochtene Entscheid vom 28. April 2015 bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei.
2. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, wobei es den in Art. 61 lit. a-i ATSG umschriebenen Anforderungen zu genügen hat. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden; es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei es den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Allgemein hat nach der auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gestützten Rechtsprechung eine Behörde, die beabsichtigt, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr zum einen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen und sie zum anderen auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hinzuweisen (RKUV 2004 Nr. U 520 S. 444 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 166 E. 2a und b S. 167).
 
3.
3.1. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61 %) beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben und um eine unbefristete Invalidenrente ersucht hatte, beantragte die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 18. August 2014 insofern eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers, als dieser keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Verwaltung begründete ihren Antrag damit, dass dem Beschwerdeführer bereits ab Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitstätigkeit) im Umfang von 50 % zumutbar gewesen sei und er spätestens ab Januar 2012 nach Durchführung der zumutbaren medizinischen Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.
Das kantonale Gericht stellte dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 die Beschwerdeantwort zu und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung, ob er die Beschwerde zurückziehen wolle oder nicht. Dieser erklärte mit Schreiben vom 29. August 2014 sein Festhalten am ergriffenen Rechtsmittel, worauf die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durchführte. Mit Entscheid vom 28. April 2015 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, wobei es die Verfügung vom 10. Juni 2014 aufhob und feststellte, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.2. Wie in der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil 8C_765/2013 vom 3. März 2014 richtig eingewendet wird, vermag ein Beschwerdeführer allein aufgrund dessen, dass die Gegenpartei in der Beschwerdeantwort eine reformatio in peius beantragt hat und ihm das Gericht unter Hinweis einzig darauf eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt hat, nicht abzuschätzen, ob dieses tatsächlich erwägt, seine Rechtsstellung in Übereinstimmung mit dem beschwerdegegnerischen Rechtsbegehren zu seinen Ungunsten zu ändern. Es kann von einer versicherten Person nicht verlangt werden, den Entscheid über einen Rückzug des Rechtsmittels rein vorsorglich treffen zu müssen, ohne zu wissen, ob das Gericht selbst eine reformatio in peius für möglich erachtet, und so Gefahr zu laufen, eine Beschwerde zurückzuziehen, die - wenn sie daran festhielte - gutgeheissen würde. Bei Vorliegen eines Antrags der Gegenpartei auf Vornahme einer reformatio in peius darf sich ein Gericht nach der Praxis nicht damit begnügen, die versicherte Person zur Stellungnahme zu den Argumenten des Versicherungsträgers aufzufordern, sondern ist verpflichtet, diese ausdrücklich auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass es selber eine Schlechterstellung in Erwägung ziehe, und ihr Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren (RKUV 2004 Nr. U 520 S. 445 E. 3.2; Urteile 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1 und I 868/05 vom 11. August 2006 E. 3.2.1).
3.3. Obwohl das Schreiben der Vorinstanz vom 21. August 2014 nicht aktenkundig ist, lässt sich der Beschwerdeschrift und dem Protokoll der Vorinstanz übereinstimmend entnehmen, dass sich das kantonale Gericht mit den von der Verwaltung vorgebrachten Gründen, die im Falle einer materiellen gerichtlichen Beurteilung zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnten, nicht erkennbar im wie dargelegt unpräjudiziellen Sinn auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat es nicht deutlich gemacht, dass es - das Gericht - die von der Verwaltung beantragte Schlechterstellung im Rahmen einer späteren materiellen Beurteilung für möglich hält. Stattdessen hat die Vorinstanz einzig darauf hingewiesen, die Verwaltung befürworte die reformatio in peius. Eine solche Mitteilung, welche die Durchführung eines Verfahrens gemäss BGE 122 V 166 einzig mit dem beschwerdegegnerischen Begehren begründet, wird den rechtsprechungsgemässen Vorgaben nicht gerecht (Urteil I 868/05 vom 11. August 2006 E. 3.2.2). Es war somit für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen, ob das kantonale Gericht die beantragte Schlechterstellung im Rahmen einer gerichtlich vorgenommenen Vorabwürdigung für möglich hält oder nicht. Insofern ist die reformatio in peius offenkundig nicht rechtsgenüglich angekündigt worden.
3.4. Der angefochtene Entscheid vom 28. April 2015 verletzt Art. 61 lit. d ATSG. Eine letztinstanzliche Heilung dieses Verfahrensmangels fällt nicht in Betracht (vgl. BGE 107 V 246 E. 3 S. 249 f.). Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird vor einem neuen Entscheid dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer reformatio in peius rechtsgenüglich anzeigen und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde geben.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Schriftenwechsel nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 a.A. BGG; vgl. z.B. 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5).
5. Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Angesichts des bisherigen Verlaufes des Verfahrens sowie der klaren Rechtslage hat die Vorinstanz die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt. Damit greift das Verursacherprinzip (Art. 68 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Parteientschädigung geht somit nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin, sondern des Kantons Basel-Stadt. Dasselbe gilt für die Gerichtskosten.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.
3. Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner