BGer 9C_493/2015
 
BGer 9C_493/2015 vom 30.07.2015
{T 0/2}
9C_493/2015
 
Urteil vom 30. Juli 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 1. Juni 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Juli 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Juni 2015betreffend Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 2'030.75 sowie Kostenbeteiligungen und Nebenkosten, total Fr. 2'163.30,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rechtsbegehren stellt, seinen Vorbringen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts zu den detailliert aufgeschlüsselten Prämienausständen von Januar bis September 2013, zumal die Umstellung der Rechnungsmodalitäten (halbjährlich/jährlich oder monatlich) nichts an der (grundsätzlich unbestrittenen) Prämienzahlungspflicht ändert,
dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht substanziiert rügt, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die Zeichnungsberechtigung der die Verfügung vom 17. März 2014 Unterzeichnenden bejaht hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder