BGer 2C_630/2015
 
BGer 2C_630/2015 vom 07.08.2015
{T 0/2}
2C_630/2015
 
Urteil vom 7. August 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,
gegen
Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau, Sektion Asyl.
Gegenstand
Durchsetzungshaft / Haftverlängerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Juli 2015.
 
Erwägungen:
1. Der 1987 geborene algerische Staatsangehörige A.________ reiste gemäss eigenen Angaben am 30. Dezember 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl; mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. Juli 2012 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde A.________ wiederholt straffällig und u.a. zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt.
Vom 12. September 2013 bis zum 22. Oktober 2013 befand sich der Betroffene im Strafvollzug, anschliessend vom 22. Oktober 2013 bis zum 25. Oktober 2013 ein erstes Mal in Durchsetzungshaft. Vom 25. Oktober 2013 bis zum 23. Februar 2014 war er wieder im Strafvollzug und vom 23. Februar 2014 bis zum 7. Mai 2014 ein zweites Mal in Durchsetzungshaft. Vom 7. Mai 2014 bis zum 19. August 2014 befand sich A.________ in Ausschaffungshaft. In dieser Zeitspanne wurden zwei erfolglose Ausschaffungsversuche unternommen: Den für den 13. Juni 2014 gebuchten unbegleiteten Flug nach Algier trat der Betroffene nicht an und auch dem Antritt des für ihn gebuchten begleiteten Fluges vom 15. August 2014 widersetzte er sich. Als Folge dessen wurde er per 19. August 2014 aus der Ausschaffungshaft entlassen und stattdessen bis zum 18. Oktober 2014 erneut in den Strafvollzug versetzt.
Seit dem 18. Oktober 2014 befindet sich A.________ wieder in Durchsetzungshaft. Nachdem die Haft zuvor bis zum 17. Juli 2015 für rechtens erklärt worden war, ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 2. Juli 2015 eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei weitere Monate, d.h. nunmehr bis zum 17. September 2015 an. Diese Anordnung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2015 bestätigt.
Hiergegen beschwert sich der Betroffene mit Beschwerde vom 21. Juli 2015 beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, er sei sofort aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Die Vorinstanz, das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sowie implizit auch das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Betroffene nimmt mit Eingabe vom 30. Juli 2015 zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
 
2.
2.1. Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde u.a. dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AuG).
2.2. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unbestritten, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt sind und die maximale Haftdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht ist. Der Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn angeordnete Massnahme jedoch deshalb als unverhältnismässig, weil er sich schon bisher einer Ausreise widersetzt habe und dies unbeachtet einer weiteren Inhaftierung auch weiterhin zu tun gedenke, weshalb die Massnahme von vornherein als untauglich erscheine.
2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt: Das Verwaltungsgericht habe es für gerichtsnotorisch erklärt, dass sich Betroffene auch noch kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung bewegen liessen, ohne dass das Gericht entsprechende Fälle konkret bezeichnete.
3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) abzuweisen ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler