BGer 5A_600/2015 |
BGer 5A_600/2015 vom 10.08.2015 |
{T 0/2}
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5A_600/2015
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Urteil vom 10. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt,
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Klinik B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung sowie Behandlung ohne Zustimmung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2015 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2015 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt, welche sowohl eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 3. Juli 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B.________ wie auch eine Beschwerde gegen ihre (am 23. Juli 2015 gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB verfügte) medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass die Rekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens erwog, die an einer ... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie andernfalls die Medikamente absetzen und sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden würde (...), die Medikation sei zur Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik und auch zum eigenen Schutz der Beschwerdeführerin dringend indiziert,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf den Entscheid der Rekurskommission vom 28. Juli 2015 eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, der Klinik B.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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