BGer 9C_352/2015 |
BGer 9C_352/2015 vom 14.08.2015 |
{T 0/2}
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9C_352/2015
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Urteil vom 14. August 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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handelnd durch seine Eltern,
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diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 7. April 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________ ist seit Geburt zufolge einer körperlichen und geistigen Behinderung betreuungsbedürftig. Seit ... lebt er in einem Wohnheim der Stiftung B.________. Im Jahr 2013 nahm er für Klinik- und Arztbesuche wiederholt Auto-Transportdienstleistungen der Stiftung in Anspruch, wobei er jeweils von einer Betreuungsperson begleitet wurde. Die Kosten für diese Begleitung beliefen sich auf gesamthaft Fr. 960.-. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. September 2014, vergütete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die geltend gemachten Transportkosten unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten nach ELG, lehnte es jedoch ab, die Kosten für die Begleitpersonen zu übernehmen.
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B. A.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihm die Fahrbegleitungskosten in der Höhe von Fr. 960.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. April 2014, zu vergüten. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 7. April 2015).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Der Kanton Aargau hat in § 3 Abs. 1 des Ergänzungsleistungsgesetzes Aargau vom 26. Juni 2007 (ELG-AG; SAR 831.300) diese Beschränkung vorgenommen, wobei die Regelung der Einzelheiten an den Regierungsrat delegiert wurde. Dieser hat in § 22 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG; SAR 831.315) Vorschriften betreffend Transportkosten erlassen. § 22 Abs. 3 ELKV-AG bestimmt ausdrücklich, dass die anfallenden Kosten für Fahrbegleitungen nicht vergütet werden. Im Urteil 9C_470/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.1 hat das Bundesgericht in Bestätigung früherer Urteile (BGE 123 V 81; Urteil P 32/02 vom 15. November 2002 E. 5.1) entschieden, dass die Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG nur vergütet werden, wenn die Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen.
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2. |
2.1. Aus dem kantonalen Recht kann der Beschwerdeführer mit Bezug auf die in Frage stehende Kostenvergütung für die Begleitung auf verschiedenen Fahrten nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Übernahme dieser Kosten durch den Kanton Aargau in der regierungsrätlichen Verordnung ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG eingeräumten Befugnis, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, ausgeschlossen ist. Das ELG wiederum sieht, wie erwähnt, lediglich die Vergütung von Transporten der EL-Bezügerinnen und -Bezüger durch die Kantone zur nächstgelegenen Behandlungsstelle vor (Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG), wobei die Fahrten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen müssen. Ein zusätzlicher Anspruch ergibt sich aus der bundesgesetzlichen Ordnung nicht. Dass Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG eine echte Gesetzeslücke aufweise, indem er die Kosten der Fahrbegleitung nicht erwähnt, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Wie sich auch und gerade aus § 22 Abs. 3 ELKV-AG ergibt, der die Vergütung von Fahrbegleitkosten ausschliesst, besteht kein zwingender Anlass, diese Zusatzkosten in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG explizit zu erwähnen, da insoweit die Kantone frei sind, eine grosszügige oder eine restriktive Regelung - wie sie der Kanton Aargau gewählt hat - zu treffen.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme für Begleitungskosten auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG stützt, wonach die Kantone im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen vergüten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Transportkosten sind ausschliesslich in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG geregelt, während Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG völlig andere Sachverhalte ordnet. BGE 121 V 8, auf den sich der Beschwerdeführer weiter beruft, betrifft sodann einen Fall aus dem Gebiet der Invalidenversicherung, der im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig ist. Weiter lässt sich die Fahrbegleitung auch nicht dem Anspruch auf Fahrkosten als solchem nach Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG zuordnen.
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Wenn das ELG in Abs. 2 von Art. 14 die Regelung der Kostenvergütung für die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen, u.a. die medizinisch bedingten Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle ohne Erwähnung der Begleitkosten, den Kantonen überlässt, beurteilt sich ein allfälliger Ersatz für die Fahrkosten samt allfälliger Zusatzkosten allein nach kantonalem Recht. Dieses kann vom Bundesgericht jedoch nur überprüft werden, wenn eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu beachten, dass die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet. Vielmehr hat die Beschwerde führende Person rechtsprechungsgemäss darzutun, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95). Dabei ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Eine diesen Erfordernissen entsprechende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, § 22 Abs. 3 ELKV-AG schränke die in Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG statuierten bundesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Fahrbegleitungskosten zu stark ein und verletze folglich Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Damit ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ebenso wenig begründet wie mit dem Einwand, § 22 Abs. 3 ELKV-AG verletze die bundesrechtlichen Minimalvorgaben, zumal Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG hinsichtlich der Vergütung von Fahrbegleitungskosten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine derartigen Mindestansprüche garantiert.
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2.3. Die Tatsache, dass sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen in der Beschwerde einlässlich auseinandergesetzt hat, begründet keine Rechtsverweigerung. Der angefochtene Entscheid enthält eine klare Begründung, die sich auf die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts stützt, und nimmt auch Stellung zu Vorbringen des Beschwerdeführers, womit der verfassungsmässigen Begründungspflicht Genüge getan ist.
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2.4. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, jedoch nicht näher begründet, erübrigt sich.
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3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. August 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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