BGer 6F_21/2015 |
BGer 6F_21/2015 vom 17.08.2015 |
{T 0/2}
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6F_21/2015
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Urteil vom 17. August 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 6B_1236/2014 vom 30. Januar 2015 und 6B_437/2015 vom 20. Mai 2015.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Das Bundesgericht trat mit Urteilen 6B_1236/2014 vom 30. Januar 2015 und 6B_437/2015 vom 20. Mai 2015 auf zwei Beschwerden nicht ein. Der Gesuchsteller reicht ein Revisionsgesuch ein und beantragt, beide Urteile seien aufzuheben.
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Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Er bemängelt die rechtliche Behandlung seiner beiden Beschwerden. Dies ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der mutwilligen Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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