BGer 1F_14/2015 |
BGer 1F_14/2015 vom 19.08.2015 |
{T 0/2}
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1F_14/2015
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Urteil vom 19. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Grosser Rat des Kantons Thurgau,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_13/2015 vom 15. Januar 2015 und 1C_103/2015 vom 20. Februar 2015.
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In Erwägung, |
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen¨ erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 (1C_13/2015) auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
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dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2015 (1C_103/2015) auf die Beschwerde wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;
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dass die A.________ mit Eingabe vom 15. April 2015 erneut "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014" erhoben und um Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_13/2015 und 1C_103/2015 ersucht hat;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe vom 15. April 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 15. Januar 2015 und 20. Februar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollten;
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dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass sich die Eingabe der Gesuchstellerin als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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