BGer 1C_403/2015 |
BGer 1C_403/2015 vom 26.08.2015 |
{T 0/2}
|
1C_403/2015
|
Urteil vom 26. August 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
|
des Kantons Bern,
|
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
|
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015
|
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
|
Erwägungen: |
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2015 an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 bestätigte die Rekurskommission den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug.
|
2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. August 2015 (Postaufgabe 18. August 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
|
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
|
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 26. August 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|