BGer 9C_335/2015
 
BGer 9C_335/2015 vom 01.09.2015
9C_335/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 1. September 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. März 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________ meldete sich am 8. November 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte Abklärungen und holte u.a. Berichte der behandelnden Ärzte ein. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 9. Juli 2013 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2014 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2015 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 25. März 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
1.2. Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), ebenso die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) eine Rechtsfrage (Urteil 8C_105/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).
2. Die Vorinstanz hat der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 9. Juli 2013 Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf festgestellt, bei der Beschwerdeführerin bestehe in dem von ihm formulierten Belastungsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Umstand, dass Dr. med. B.________ die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht bekannt gewesen sei und er keine eigenen Untersuchungen vorgenommen habe, schmälere den Beweiswert nicht. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht werde, wenn, wie vorliegend, die somatischen Befunde weitestgehend unbestritten und übereinstimmend gewesen seien und er zudem seine Beurteilung auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgestützt habe. Angesichts der schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt erübrige sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) oder eine Begutachtung.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2013 beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage und sei nicht nachvollziehbar. Es seien weitere Abklärungen nötig.
 
3.
3.1. Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210   E. 1.2.1 S. 219). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.2. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).
 
4.
4.1. RAD-Arzt Dr. med. B.________ hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Unter Hinweis auf die ihm vorliegenden Arztberichte hielt er in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2013 fest, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien bis Ende Juni 2013 insofern plausibel, als hier eine komplexe, zunächst ätiologisch ungeklärte Symptomatik unter Einbezug der rechten Hüfte, des Iliosakralgelenkes (ISG) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgelegen habe. Inzwischen habe sich die lumbale Schmerzsymptomatik gebessert und die Ursache für die Hüftbeschwerden sei geklärt. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 würden keine Informationen vorliegen. In einer körperlich leichten Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit aufzustehen und kurze Strecken zu gehen, ohne Bücken, Hocken, Kauern und Knien sowie ohne häufiges Treppensteigen oder lange Arbeitswege, sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2013 abgestellt werden.
4.2.1. In diagnostischer Hinsicht ist zwar von einem - bis Verfügungserlass - feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen. Tatsächlich übernimmt denn auch RAD-Arzt Dr. med. B.________ die gleichen Diagnosen, wie sie im Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital C.________, vom 16. Mai 2013 festgehalten sind. Umgekehrt fehlt jedoch eine (andere) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie eine Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belastungsprofil; vgl. dazu Urteil 9C_848/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3.1) auf der Grundlage einer (aktuellen) klinischen Untersuchung:
PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädische Chirurgie D.________, nahm zwar eine klinische Untersuchung, u.a. in Form von Bewegungsprüfungen, vor. Diese tätigte er indessen im Hinblick auf Therapieoptionen für die rechte Hüfte. Zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er in seinem Bericht vom 2. April 2013 keine Aussagen. Aus seinen festgehaltenen Beobachtungen können keine Rückschlüsse auf ein Belastungsprofil gezogen werden. Die Berichte des Rheumatologen KD Dr. med. F.________, Spital C.________, vom 4. März und 16. Mai 2013 beruhen nicht auf einer klinischen Untersuchung. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht, mit dem Hinweis, eine solche sei vom Hausarzt ausgestellt worden. Er führte aber weiter aus, die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe mittels fachgerechter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und genauer Untersuchung, beispielsweise im Rahmen einer Begutachtung, zu erfolgen. Angesichts der bestehenden Hüft- und Rückenproblematik sei sicherlich von einer Einschränkung auszugehen. Der Hausarzt Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, definierte zwar ein Belastungsprofil (leicht, wechselbelastend, zeitlich begrenzt), worauf gemäss Vorinstanz indessen nicht abgestellt werden kann.
4.2.2. Überdies ist zu beachten, dass bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung ist. So sind etwa bei den Bewegungsprüfungen nicht die Winkelgrade ausschlaggebend, sondern die Brauchbarkeit eines Gelenkes, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben. Diese sind deshalb bei der Bewegungsprüfung der einzelnen Gelenke zusätzlich anzugeben. Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt zudem die klinische Untersuchung (Inspektion) die wichtigste und feinste Prüfung dar. Aufgrund der engen Verknüpfung der Funktion der Hüften mit der Wirbelsäule ist auch die Prüfung der Hüftbeweglichkeit integrierender Bestandteil der Rückenuntersuchung ( ALFRED M. Debrunner,  Orthopädie. Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 159 f. und S. 783 f. sowie S. 788).
4.3. Im dargelegten Sinn können die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt - abgesehen von der Diagnosestellung - liegt nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an einer (anderen) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und einer Umschreibung des Belastungsprofils. Desgleichen liegen keine eingehenden klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen vor. Unter den gegebenen Umständen durfte der RAD-Facharzt jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen. Indem die Vorinstanz massgeblich auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2013 abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und verletzte mithin Bundesrecht. Angesichts des unzureichend abgeklärten Sachverhalts, worin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken ist, wird die Sache zum Zwecke der Einholung eines externen (orthopädischen) Gutachtens und zu neuem Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückgewiesen.
5. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Dementsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Trütsch