BGer 9C_516/2015 |
BGer 9C_516/2015 vom 01.09.2015 |
{T 0/2}
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9C_516/2015
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Urteil vom 1. September 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Juni 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Juni 2015,
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in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 23. und 28. Juli 2015 an A.________, worin auf die fehlende Beilage (angefochtener Entscheid, nachzureichen bis spätestens 25. August 2015) und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (mit nur innert der Rechtsmittelfrist bestehender Verbesserungsmöglichkeit) hingewiesen wurde,
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in die daraufhin von A.________ am 25. Juli und 24. August 2015 (Poststempel) eingereichten Eingaben,
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in Erwägung, |
dass A.________ den Entscheid vom 18. Juni 2015 am 25. Juli 2015 nachgereicht und damit den Mangel der fehlenden Beilage des angefochtenen Entscheides behoben hat,
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dass ein Rechtsmittel sodann gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
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dass A.________ weder einen Antrag stellt noch sich zum Prozessthema des vorinstanzlichen Nichteintretens äussert, geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
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dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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