BGer 8C_408/2015 |
BGer 8C_408/2015 vom 10.09.2015 |
{T 0/2}
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8C_408/2015
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Urteil vom 10. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 1. Mai 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Juni 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Mai 2015,
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in die Verfügung vom 4. August 2015, mit welcher das nachträglich am Ende der ersten Zahlungsfrist gestellte Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 27. August 2015 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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