BGer 8C_496/2015 |
BGer 8C_496/2015 vom 16.09.2015 |
{T 0/2}
|
8C_496/2015
|
Urteil vom 16. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Juni 2015.
|
Nach Einsicht |
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2015, mit welcher A.________ im Verfahren WBE.2015.151 zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- innert grundsätzlich nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen verpflichtet wurde,
|
in den Entscheid des Bundesgerichts 8C_371/2015 vom 5. Juni 2015, mit welchem auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde,
|
in die daraufhin ergangene Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung des mit Verfügung vom 14. April 2015 festgesetzten Kostenvorschusses eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tage ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde,
|
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2015,
|
in Erwägung, |
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem darum ersucht wird, die Angelegenheit unter Ausschluss der am ersten Entscheid mitwirkenden Personen zu beurteilen,
|
dass indessen ein allein damit begründetes Ausstandsbegehren, das Gerichtsmitglied und der Gerichtsschreiber hätten bereits beim ersten Entscheid mitgewirkt, sich als unzulässig erweist (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304),
|
dass das erneut beim Bundesgericht angestrengte Verfahren nicht dazu dienen kann, allenfalls im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen,
|
dass der Rechtsmitteleinleger nichts vorbringt, das er nicht bereits im ersten Verfahren hätte vorbringen können bzw. vorgebracht hat,
|
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und in unveränderter Besetzung nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil nochmals umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit auch das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung keiner weiteren Erörterung bedarf,
|
erkennt die Präsidentin:
|
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und der Gemeinde Reinach schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 16. September 2015
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|