BGer 5A_671/2015
 
BGer 5A_671/2015 vom 22.09.2015
{T 0/2}
5A_671/2015
 
Urteil vom 22. September 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der in den Jahren 2014 und 2015 dreimal (wegen ...) in der Psychiatrischen Klinik B.________ untergebrachte, im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verkenne in krankhafter Weise die Realitäten, in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sei er überfordert und benötige Unterstützung, ausserdem sei seine Gesundheit zufolge der äusserst prekären Wohnsituation (Zimmer ohne Kochmöglichkeit) gefährdet, auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführer unterstützungsbedürftig, zu Recht habe die Vorinstanz die erforderlichen Unterstützungsmassnahmen angeordnet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann