BGer 4A_423/2015
 
BGer 4A_423/2015 vom 28.09.2015
{T 0/2}
4A_423/2015
 
Urteil vom 28. September 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg Rauber
und Kaspar Ulmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vor- und Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Bundespatentgerichts vom 4. August 2015.
 
In Erwägung,
dass vor dem Bundespatentgericht eine Klage der B.________ LLC (Beschwerdegegnerin) gegen die A.________ Inc. (Beschwerdeführerin) hängig ist;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren beantragte, es sei "auf das neu gestellte Rechtsbegehren Ziff. 2 der Replik nicht einzutreten";
dass das Bundespatentgericht mit Verfügung vom 4. August 2015 "die Klageänderung" zuliess (Dispositiv-Ziffer 1), die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin um Fr. 80'000.-- erhöhte (Dispositiv-Ziffer 2) und der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Duplik ansetzte (Dispositiv-Ziffer 4);
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. August 2015 verlangt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der Verfügung seien aufzuheben, und es sei "auf die in der Replik mit dem dortigen Rechtsbegehren 2 neu eingereichte Nichtigkeitsklage wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten";
dass die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 4. September 2015 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, worauf der Beschwerde mit Formularverfügung vom 9. September 2015 in Bezug auf die angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt;
dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 633);
dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, bei Zulassung der Klageänderung müsse "ein neuer Nichtigkeitsprozess mit ungleich langen Spiessen geführt werden, was den fundamentalen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzen und für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten würde", da ihr grundsätzlich nur noch ein einziger Vortrag zur Verteidigung gegen die Nichtigkeitsklage zustehen würde;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
dass nicht erkennbar ist, weshalb der angebliche Nachteil mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht beseitigt werden könnte;
dass die Beschwerdeführerin andererseits hinsichtlich von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, die Gutheissung der Beschwerde hätte - wie beantragt - das Nichteintreten auf die neu erhobene Nichtigkeitsklage zur Folge, womit vermieden würde, "dass über die Fragen der Neuheit und des angeblichen Naheliegens der strittigen Erfindungslehren Beweis abgenommen" werden müsse;
dass indessen die Beschwerdegegnerin gemäss den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung bereits mit der Klagebegründung (eventualiter) die Feststellung der Nichtigkeit der Streitpatente beantragt hatte und die Vorinstanz erwog, die Sachverhalte, auf die sich die Beschwerdegegnerin für die Nichtigkeit berufe, seien weitgehend schon Thema der Begründung der Abtretungsklage gewesen;
dass unter diesen Umständen das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in die Augen springt und es somit an der Beschwerdeführerin läge, im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2);
dass die Beschwerdeführerin die "Würdigung des geltend gemachten Standes der Technik, insbesondere der Replikbeilagen 64 bis 82" sowie die "Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens" erwähnt und pauschal behauptet, "Beweisverfahren über die Gültigkeit von Streitpatenten" seien "gerichtsnotorisch aufwändig", jedoch nicht im Einzelnen darlegt, über welche konkreten rechtserheblichen und streitigen Behauptungen der Parteien aufgrund des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO ein Beweisverfahren stattfinden muss, das bei Gutheissung der Beschwerde unterbleiben könnte;
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz