BGer 9C_674/2015 |
BGer 9C_674/2015 vom 28.09.2015 |
9C_674/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 28. September 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Wetzikon,
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Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015,
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in Erwägung, |
dass die am 15. September 2015 der Post übergebene Beschwerde mit Blick auf die am 17. Juli 2015 versuchte Zustellung (BGE 134 V 49) nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (BGE 131 V 305) eingereicht worden ist, woran sich im Übrigen nichts änderte, wenn auf die effektive Zustellung von Ende Juli abgestellt würde,
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dass die Beschwerde überdies den Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen - insbesondere diejenigen, wonach der vereinbarte Mietzins offensichtlich übersetzt und die darauf beruhende Berechnung der Zusatzleistungen zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist - rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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