BGer 8C_673/2015
 
BGer 8C_673/2015 vom 29.09.2015
{T 0/2}
8C_673/2015
 
Urteil vom 29. September 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot bei der Anwendung kantonalen Rechts (ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte) nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots überprüft werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 158),
dass die Vorinstanz die von der städtischen Sozialbehörde bei der Bemessung des Unterstützungsbeitrages gestützt auf § 14 und 24 SHG/ZH vorgenommene Kürzung des Mietzinses auf monatlich Fr. 1'400.- ab 1. Oktober 2014 mit einlässlicher Begründung bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar die früheren und aktuellen Lebensumstände erörtert und die letztlich zur Kürzung führende vorgängige Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, als unverhältnismässig rügt, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen oder sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,
dass offenkundig keine genügende Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel