BGer 8C_597/2015 |
BGer 8C_597/2015 vom 30.09.2015 |
8C_597/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 30. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Juli 2015,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. September 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte, welche u.a. auch das berufsbedingte Asthma bronchiale zum Gegenstand hatten, zum Schluss gelangte, es läge keine zu einem Rentenanspruch führende Invalidität vor,
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dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, von der Vorinstanz in der Beweiswürdigung mit berücksichtigte Arztberichte wie auch die hinlänglich bekannte Berufskrankheit unter Hinweis auf eine, nicht näher spezifizierte Einschätzung eines weiteren Arztes dazu, anzurufen, ohne zugleich auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beruhen soll,
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dass Derartiges aber auch von einem Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf,
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dass damit auf die offensichtlich den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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