BGer 5A_527/2015
 
BGer 5A_527/2015 vom 06.10.2015
{T 0/2}
5A_527/2015
 
Urteil vom 6. Oktober 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
D.________,
beide verbeiständet durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. B.________ (geb. 1979) und A.________ (geb. 1973) sind die Eltern von C.________ (geb. 2002) und D.________ (geb. 2006).
B. Am 20. März 2013 entzog die KESB U.________ der Mutter die Obhut über die Kinder und gab sie in diejenige des Vaters. Am Folgetag verlangte die Mutter die Abänderung des Scheidungsurteils und beantragte namentlich, die Kinder seien in ihre alleinige elterliche Sorge und Obhut zu geben. Der Vater forderte später ebenfalls das alleinige Sorge- und Obhutsrecht.
C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. Juli 2015 eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Festsetzung einer alternierenden Obhut, unter neuer Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut im Rahmen der Abänderung eines Scheidungsurteils; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Für die Vorgeschichte kann auf die umfangreiche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3. Der grösste Teil der Beschwerde betrifft den Sachverhalt und die Beweiswürdigung. Indes beschränkt sich der Beschwerdeführer in allen Teilen auf rein appellatorische Ausführungen, mit denen nach dem in E. 1 Gesagten keine Verfassungsverletzungen, insbesondere keine willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen darzutun sind.
3.1. Dies betrifft zunächst die Kritik des Beschwerdeführers, dass das Kantonsgericht verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter nicht zugelassen hat. Mit diesen hätte in seinen Augen Klarheit betreffend die Wahl eines Wechselmodells geschaffen werden können.
3.2. Gleiches gilt für Behauptungen, welche im Gegensatz zu den auf dem Gutachten basierenden und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid stehen, wonach der Wille der Kinder nicht beeinflusst sei: Auch diesbezüglich werden keine Willkürrügen erhoben. Im Übrigen würden die längeren Ausführungen auch inhaltlich den an Willkürrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen nicht genügen. Dies gilt namentlich auch für die Behauptung, wonach höchstens bei D.________ von einem eindeutigen Willen gesprochen werden könne, während derjenige von C.________ schwankend sei; das Kantonsgericht hat zu dieser Frage ausdrücklich Stellung genommen (angefochtener Entscheid S. 21 unten) und der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Gegenteil zu behaupten. Auch im Zusammenhang mit den angeblichen Umständen für das Überlassen der Kinder an Weihnachten 2014 werden - abgesehen davon, dass keine direkte Entscheidrelevanz der Frage ersichtlich ist - keine Willkürrügen erhoben.
3.3. Ebenso wenig werden schliesslich im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz Willkürrügen erhoben. Der Beschwerdeführer behauptet in ausschliesslich appellatorischer Weise, er habe in Anwesenheit der Kinder nie schlecht über die Mutter gesprochen, was alle (Lehrer, Familienbegleitung, Freunde) bestätigen könnten. Er könne sehr wohl zwischen Paar- und Elternebene unterscheiden, und nicht er habe die Mutter verleumdet, sondern sie ihn; er habe in seinen Schreiben an die Amtsstellen einfach über die Fakten berichten müssen, welche ihn besorgt hätten (psychiatrische Persönlichkeitsstörungen, Alkohol- und Drogenprobleme, Beziehungen zu unzähligen Männern, Prostitution in verschiedenen erotischen Etablissements, Stress bei der Kindererziehung, etc.). All dies ist appellatorisch und nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht aufzuzeigen.
4. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen, wie sie in E. 2 zusammenfassend wiedergegeben sind, liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn das Kantonsgericht die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt und von einer alternierenden Obhut abgesehen hat. Zwar ist das Wechselmodell im Unterschied zum alten Recht nicht mehr von der expliziten Zustimmung beider Elternteile abhängig; indes muss es in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein und ist die elterliche Kooperationsfähigkeit in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen (Urteil 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.5 m.w.H.). Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt bleiben würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären ( SCHWENZER/ COTTIER, in: Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 298 ZGB m.w.H.).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ist jedoch der in Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides für den Wechsel der Betreuung und des Wohnortes angesetzte Zeitpunkt neu auf den 1. November 2015 anzusetzen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Zufolge der gewährten aufschiebenden Wirkung wird der Zeitpunkt des Betreuungswechsels in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheides des Kantonsgerichts St. Gallen neu auf den 1. November 2015 festgelegt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli