BGer 6B_416/2015
 
BGer 6B_416/2015 vom 07.10.2015
{T 0/2}
6B_416/2015
 
Urteil vom 7. Oktober 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Buchserstrasse 12, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverletzung, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Februar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz hätte keine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen dürfen. Im Bereich von sechs Monaten und einem Jahr sei die Geldstrafe die Hauptsanktion. Die Vorinstanz hätte deshalb für die Körperverletzungsdelikte je eine Geldstrafe aussprechen müssen. Zudem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB. Sie lege nicht dar, weshalb sie für die einfachen Körperverletzungen auf je eine Freiheitsstrafe erkenne (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
1.3. Die Vorinstanz prüft einleitend zur Strafzumessung die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung respektive die Frage nach der Sanktionsart. Sie hält zutreffend fest, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass neben einer Freiheitsstrafe für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) auch für die einfachen Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Bei einem mittelschweren Verschulden sei eine Strafe über 12 Monate und deshalb eine Freiheitsstrafe angezeigt. Im gleichen Sinne sei zu entscheiden, wenn die Freiheitsstrafe im Bereich von sechs bis zwölf Monaten zu liegen käme. Da für sämtliche Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, sei eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.
 
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz begründet die Gesamtstrafenbildung und die Strafzumessung in nachvollziehbarer und sorgfältiger Weise. Sie gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen wieder und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz missachte die Regeln der Gesamtstrafenbildung. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Wohl hält der Beschwerdeführer richtig fest, werde "für beide Körperverletzungen je einzeln eine Geldstrafe [ausgesprochen], führt die Asperation nicht etwa zur Bildung einer Freiheitsstrafe [...]". Eine solche Vorgehensweise widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB nur erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz spricht für die einzelnen Delikte gedanklich aber keine Geldstrafen aus. Daran ändert nichts, dass sie das Verschulden für die einfachen Körperverletzungen gesamthaft beleuchtet. Vielmehr hält sie ausdrücklich fest, dass sie für die beiden Körperverletzungsdelikte im konkreten Fall je eine Freiheitsstrafe in Betracht zieht. Damit geht sie im Ergebnis methodisch korrekt vor.
1.4.2. Die Vorinstanz hält zudem fest, für die gravierenden Körperverletzungen sei mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafe und aus generalpräventiven Gründen als Sanktionsart eine Freiheitsstrafe zu wählen, selbst wenn diese im Bereich von sechs bis zwölf Monaten zu liegen käme. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte auf je eine Geldstrafe erkennen müssen. Die Rüge dringt nicht durch. Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 97 E. 4.2 S. 100 ff.; je mit Hinweisen). Sie ist jedoch nicht die allein mögliche Strafe. Wichtiges Kriterium für die Wahl der Strafart ist die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 97 E. 4.2 S. 100 ff.; je mit Hinweisen; 120 IV 67 E. 2b S. 71).
1.4.3. Die Bemessung der Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt von 24 Monaten und die Strafminderung von insgesamt zehn Monaten beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig macht er geltend, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe aufgrund der Körperverletzungsdelikte in einem unzulässigen Mass erhöht. Eine Ermessensverletzung im Rahmen der Asperation ist zudem nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von 32 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.
 
2.
 
3.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga