BGer 8C_49/2015
 
BGer 8C_49/2015 vom 14.10.2015
{T 0/2}
8C_49/2015
 
Urteil vom 14. Oktober 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Mitarbeiter Travail.Suisse,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 6. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der am 17. Oktober 1951 geborene A.________ war von August bis Dezember 2009, von März bis Dezember 2010 und von März 2011 bis Dezember 2012 für die Einzelfirma C.________ als Chauffeur tätig gewesen. Dazwischen meldete er sich jeweils bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Die letzten Rahmenfristen für den Leistungsbezug dauerten vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2010 und vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013. Aufgrund der erneuten Arbeitslosigkeit anfangs 2013 wurde eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2016 eröffnet. Nach Aufforderung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: KAST) unterschrieb A.________ am 18. Januar 2013 das Merkblatt "Arbeitsbemühungen bei Saisontätigkeit", in welchem unter anderem festgehalten wird, dass Saisonangestellte während des ganzen Jahres eine Stelle suchen müssten, wobei Ziel der Arbeitsbemühungen sei, eine Ganzjahresstelle oder eine ergänzende feste Saisonstelle zu finden. Mit unbefristetem Anstellungsvertrag vom 18. Februar 2013 liess er sich ab 1. März 2013 wiederum als Chauffeur bei der Einzelfirma C.________ verpflichten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Januar 2014 per 28. Februar 2014. Als Kündigungsgrund wurde - wie schon im Kündigungsscheiben vom 30. Oktober 2012 - die stark reduzierte Arbeit während der Wintersaison angegeben. Nachdem er sich am 1. März 2014 wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, stellte die KAST mit Verfügung vom 25. März 2014 fest, dass er ab 1. März 2014 nicht vermittlungsfähig sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. April 2014).
B. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen und die KAST sei zu verpflichten, die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder nachzuzahlen, bzw. alles vorzukehren, dass die blockierten Taggelder sofort ausbezahlt werden könnten, "alle ihm durch diesen Fehlentscheid entstandenen Kosten zu ersetzen" und eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'600.- (für Kreditbeschaffung, Rechtsvertretung und zusätzliche Krankheitskosten etc.) auszurichten.
Die KAST schliesst auf Abweisung der Beschwerde und orientiert im Übrigen darüber, dass die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. September 2014 bejaht werde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ nimmt mit Eingabe vom 11. Mai 2015 zu den Vorbringen der KAST Stellung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
2.2. Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht ( THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2261 Rz. 270). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, gilt nach der Rechtsprechung als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (ARV 2013 S. 347, 8C_1030/2012 E. 2).
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Versicherte habe aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit seinem letzten Arbeitgeber bei Vertragsunterzeichnung vom 18. Februar 2013 nicht ohne Weiteres mit einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit rechnen können. Denn er arbeite seit August 2009 im selben Betrieb, wobei sein Arbeitsverhältnis jeweils in der Wintersaison aufgelöst worden sei, ausser im Jahr 2009, als der Vertrag ohnehin befristet gewesen sei, und im Winter 2011/2012, als ausnahmsweise die Kündigung erst auf Ende 2012 ausgesprochen worden sei. Zur Vermeidung von Unterbrüchen in der Beschäftigung während der auftragsarmen Zwischensaison hätte er darum alles unternehmen müssen, um rechtzeitig eine "faktische Dauerstelle" zu finden. Darauf habe ihn die RAV-Beraterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. Januar 2013 hingewiesen, als er ihr mitgeteilt habe, dass er voraussichtlich wieder für die Einzelfirma C.________ tätig sein könne. Gleichzeitig habe sie ihm das Formular betreffend Arbeitsbemühungen bei Saisontätigkeit ausgehändigt und detailliert erläutert. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass ein künftiger formell unbefristeter Vertrag desselben Arbeitgebers gleich behandelt werde wie ein Saisonvertrag. Mithin habe er auch gewusst, dass er trotz einer neuen festen Anstellung beim gleichen Arbeitgeber weiterhin Arbeitsbemühungen hätte tätigen und belegen müssen. Für den massgebenden Zeitraum liege einzig die Bewerbung vom 2. Dezember 2013 vor. Somit habe er sich offenbar ungenügend darum bemüht, rechtzeitig eine Dauerstelle zu finden. Dadurch habe er einen Lohnausfall bewusst in Kauf genommen. Ein solcher sei aber nicht Jahr für Jahr von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Damit sei die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint worden. Im Übrigen sei diese schon mit Verfügung vom 15. Februar 2010 geprüft und damals noch bejaht worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei er angehalten worden, sich in Zukunft während des ganzen Jahres sorgfältig um ein lückenloses Arbeitsverhältnis bzw. lückenlose Arbeitsverhältnisse zu bemühen und dies bei einer allfälligen erneuten Arbeitslosigkeit rechtsgenüglich zu belegen. Dass er lediglich 31 Taggelder bezogen habe, sei noch kein Grund zur Annahme seiner Vermittlungsfähigkeit. Entgegen seiner Ansicht habe er auch nicht mit einer Verfügung auf seine Pflichten hingewiesen werden müssen, zumal er im Beratungsgespräch und mittels des unterzeichneten Formulars betreffend Arbeitsbemühungen bei Saisontätigkeit über seine Pflichten informiert worden sei.
 
3.2.
3.2.1. Soweit der Versicherte vorbringt, er habe mit seiner Erwerbstätigkeit vom 1. März 2013 bis Ende Februar 2014 die Anspruchsvoraussetzungen zum neuerlichen Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt, bezieht er sich offensichtlich auf die Beitragspflicht. Die Erfüllung der Beitragspflicht war im Verlauf des vorliegenden Verfahrens allerdings nie umstritten, weil sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 und 2 AVIV bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats erstreckt. Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des Versicherten könnte somit bezüglich der Rahmenfristen nur dann ins Gewicht fallen, wenn der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft wäre (Art. 41b Abs. 3 AVIV). Die Kasse hat die Leistungsrahmenfrist aufgrund des bereits bei der letzten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 41b Abs. 2 AVIV auf den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2016 festgesetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Schwierigkeiten beruft, in seinem Alter noch eine Dauerstelle zu finden, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade mit der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug älteren Personen, deren Vermittlung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIG allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, der Bezug von Arbeitslosentaggeldern erleichtert werden soll. Dies ändert allerdings nichts daran, dass neben der Beitragszeit auch weitere Voraussetzungen, so unter anderem die Vermittlungsfähigkeit, gegeben sein müssen, damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden kann. Aus dem Umstand, dass die Beitragszeit erfüllt ist, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da letzterer unter anderem auch Vermittlungsfähigkeit voraussetzt.
3.2.2. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2016) am 1. März 2014 erneut arbeitslos wurde. Der Lohn aus der vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 dauernden Tätigkeit bei der Einzelfirma C.________ konnte entgegen seiner Ansicht nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden, weil es sich um zumutbare Arbeit handelte, welche keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen auslöste. Mit Stellenantritt am 1. März 2013 war die Arbeitslosigkeit damit (vorerst) beendet. Nicht übersehen werden darf, dass das letzte Arbeitsverhältnis vor Eintritt der ursprünglichen Arbeitslosigkeit, die zur Eröffnung der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2015 führte, von März 2011 bis Dezember 2012 - ohne Unterbruch in den Wintermonaten 2011/2012 - gedauert hatte. Die erneute Anstellung bei der Einzelfirma C.________ auf den 1. März 2013 fällt in eine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Hätte der Versicherte diese Stelle nicht angenommen, so hätte ihm dies - mit Blick auf das Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten zu jenem Zeitpunkt - als Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegengehalten werden können. Mit der Annahme der Stelle hat er alles getan, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die Anstellung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgelöst worden ist, darf ihm unter diesen Umständen nicht in dem Sinne zum Nachteil gereichen, dass ihm die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wird. Zudem kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Versicherte bewusst Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit in Kauf genommen hätte, denn er hatte sich sowohl Ende 2012/anfangs 2013 wie auch ab Februar 2014 stets ernsthaft um andere Stellen bemüht. Mit Blick auf sein Alter lassen sich seine Schwierigkeiten, eine Dauerstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden, durchaus nachvollziehen. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 mit Hinweisen, C 161/96, und Urteil 8C_931/2011 vom 24. Juli 2012 E. 2), welche hier nicht vorliegen. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit bewusst und tatenlos in Kauf genommen hätte. Da die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen insoweit offensichtlich falsch sind, ist das Bundesgericht daran nicht gebunden (E. 1 hiervor).
3.3. Die Angelegenheit geht an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie, bzw. nach der Zuständigkeitsordnung die Arbeitslosenkasse (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), unter Berücksichtigung der bereits laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vornehme und alsdann über den Leistungsanspruch ab 1. März 2014 neu verfüge. Sollte ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, so wird sich mit Blick darauf für die Kasse wohl die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um die für die Zeit ab Januar 2014 möglicherweise voraussehbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Suchbemühungen im Hinblick auf Dauerstellen waren mit Blick darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit der Einzelfirma in den Jahren 2009, 2010 und 2012 jeweils auf Ende Dezember endete, allerdings erst ab Oktober 2013 angebracht. Der Versicherte kann nur eine Bewerbung im Monat Dezember 2013 und acht Arbeitsbemühungen im Februar 2014 nachweisen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist jedenfalls auch nach bejahter Vermittlungsfähigkeit noch möglich. Denn bei der Frist des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG handelt es sich um eine Vollstreckungsfrist, welche nicht das Recht der Verwaltung zur Festsetzung von Einstellungstagen beschlägt, sondern einzig die Vollstreckung der Sanktion betrifft. Eine Einstellung kann daher auch nach Ablauf der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist verfügt werden, wenn der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgt, z.B. durch Nichtauszahlung der Taggelder in der fraglichen Periode (BGE 114 V 350 E. 2b S. 352; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2438 f. Rz. 864).
4. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Antrag, die KAST zu verpflichten, sofort Taggelder auszubezahlen) wird mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos, soweit es nicht ohnehin als Antrag in der Sache zu verstehen ist.
5. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nicht in ihrem eigenen Vermögensinteresse handelnden Amtsstelle sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem von einem Mitarbeiter der Travail.Suisse vertretenen Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 8C_928/2014 vom 5. Mai 2015 E. 7 und 9C_37/2009 vom 14. Mai 2009 E. 4).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 und der Einspracheentscheid des Kantonalen Arbeitsamts Schaffhausen vom 25. April 2014 werden aufgehoben und die Sache wird ans Kantonale Arbeitsamt Schaffhausen zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz