BGer 9C_757/2015 |
BGer 9C_757/2015 vom 23.10.2015 |
{T 0/2}
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9C_757/2015
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Urteil vom 23. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 10. September 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015, mit dem das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,
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in Erwägung, |
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen, namentlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung, zu entscheiden ist,
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dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist, weil sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach die Mittellosigkeit nicht erstellt sei, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung des Instruktionsrichters und trotz Androhung der Unterlassungsfolgen die geltend gemachten Auslagen und Schulden nicht belegt habe,
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dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung noch die vor Bundesgericht eingereichten Dokumente (Mietvertrag, Kontoauszüge, Schreiben der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht B.________) - sofern es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt - etwas zu ändern vermögen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die sinngemäss für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Oktober 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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