BGer 6F_20/2015 |
BGer 6F_20/2015 vom 28.10.2015 |
{T 0/2}
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6F_20/2015
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Urteil vom 28. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Gesuchsgegnerin,
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Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015,
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht wies am 9. Juni 2015 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_1203/2014). Dieser ersucht um Revision und beantragt, das Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 sei aufzuheben sowie die Sache in Gutheissung der Strafrechtsbeschwerde vom 11. Dezember 2014 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. |
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Demgemäss kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen ). Zu den in den Akten liegenden Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG gehören auch Rechtsschriften und deren Inhalt (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweisen ).
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3. |
Zur Begründung wiederholt der Gesuchsteller die Ausführungen aus seiner Beschwerde im Verfahren 6B_1203/2014 zu einzelnen Punkten beinahe wörtlich und macht geltend, das Bundesgericht habe diese Vorbringen nicht berücksichtigt. Er legt erneut sehr eingehend seine Sicht der Dinge dar und führt aus, wie die Beweise im Verfahren 6B_1203/2014 seiner Meinung nach zu würdigen (gewesen) wären. Mit denselben Standpunkten hat sich das Bundesgericht im besagten Verfahren aber bereits auseinandergesetzt. Die vom Gesuchsteller erwähnten Vorbringen und Aktenstellen flossen sehr wohl in die bundesgerichtliche Entscheidfindung ein. Wenn im bundesgerichtlichen Urteil seine jeweiligen Ausführungen nicht umfassend wiedergegeben und nicht auf jede einschlägige Stelle seiner Beschwerde ausdrücklich verwiesen wurde, bedeutet dies entgegen seiner Auffassung noch nicht, dass das Bundesgericht die entsprechenden Passagen übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Ebenso wenig lässt sich dies ableiten aus dem Umstand, dass das Bundesgericht seiner Argumentation nicht folgte oder gewisse Aspekte nicht in seinem Sinn berücksichtigte.
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Es trifft demnach nicht zu, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nicht vor.
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4. |
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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