BGer 9C_715/2015 |
BGer 9C_715/2015 vom 28.10.2015 |
{T 0/2}
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9C_715/2015
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Urteil vom 28. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2015.
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Nach Einsicht |
in die (dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständigkeitshalber weitergeleitete) Beschwerde vom 27. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 25. August 2015, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, den Nichteintretensentscheid der Arcosana AG vom 23. Juli 2015 bestätigte,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere jene zur Urheberschaft des Einspracheentscheides, zu welcher sich der Beschwerdeführer allein und lediglich durch Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten [vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.] äussert) qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer neu sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt mit der Begründung, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig gegen die Verfügung der Arcosana AG vom 4. Mai 2015 Einsprache zu erheben, wobei er zum Beweis verschiedene ärztliche Atteste und einen Auszug aus einem Spital-Austrittsbericht einreicht,
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dass der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung einer unverschuldeten Versäumnis der Einsprachefrist nicht bis vor Bundesgericht hätte zuwarten dürfen (vgl. Art. 41 ATSG) und seinen Antrag auf im letztinstanzlichen Verfahren unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel stützt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Oktober 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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