BGer 2C_279/2015
 
BGer 2C_279/2015 vom 30.10.2015
{T 0/2}
2C_279/2015, 2C_280/2015
 
Urteil vom 30. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
2C_279/2015
Staatssteuer 2010,
2C_280/2015
direkte Bundessteuer 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 26. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ ist Eigentümerin des selbst genutzten Einfamilienhauses X.________strasse xx in U.________ (GB Nr. xxxx). Mit definitiver Veranlagung vom 12. November 2012 setzte das Steueramt des Kantons Solothurn aufgrund der Höhe des Katasterwertes sowohl bei der Staats- wie auch bei der direkten Bundessteuer 2010 einen Eigenmietwert von Fr. 28'118.-- fest. Bei der direkten Bundessteuer hatte A.________ einen Unternutzungsabzug in der Höhe von Fr. 4'602.-- geltend gemacht, der ihr nicht gewährt wurde. Auch in Bezug auf die tatsächlichen Liegenschaftskosten akzeptierte das Steueramt nicht sämtliche geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 13'964.--, sondern liess diese lediglich im Umfang von Fr. 9'906.-- zu.
 
B.
Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ blieb erfolglos (Einsprachentscheid des Steueramts vom 17. März 2014). Das Kantonale Steuergericht Solothurn hiess den Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) mit Urteil vom 26. Januar 2015 insofern teilweise gut, als es weitere Fr. 9.90 zum Abzug bei den Liegenschaftskosten zuliess. Im Übrigen wies es den Rekurs und die Beschwerde ab.
 
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts. Der geltend gemachte Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer und der Liegenschaftsabzug für geleistete und bezahlte Arbeiten von Nahestehenden im Umfang von Fr. 800.-- und Fr. 1'800.-- (total Fr. 2'600.--) seien zu gewähren.
 
D.
Das Steueramt, das Steuergericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Erwägungen:
I. Prozessuales
 
1.
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1205/2013 / 2C_1206/2013 vom 18. Juni 2015 E. 1.1). Das Bundesgericht hat für die Staatssteuer (2C_279/2015) und die direkte Bundessteuer (2C_280/2015) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und dieselben Verfahrensbeteiligten betroffen sind, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bzw. § 164bis des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 (StG/SO; BGS 614.11) zulässig und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG).
1.3. Was die am 11. Juni 2015 eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen des Steueramts und der ESTV betrifft, war ihr hierfür mit Verfügung vom 28. Mai 2015 eine Frist bis zum 8. Juni 2015 angesetzt worden. Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Frist wurde vorliegend offensichtlich nicht eingehalten. Auch stellte die Beschwerdeführerin kein Erstreckungsgesuch (Art. 47 Abs. 2 BGG). Die verspätete Eingabe ist daher aus dem Recht zu weisen (vgl. Urteile 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2 und 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 1.1).
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution: BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 138 III 537 E. 2.2 S. 540; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
1.6. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_727/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf solche Beweismittel beruft (namentlich ihr Schreiben vom 20. März 2015 zu Handen des Steueramts betreffend die Steuerjahre 2011 und 2012), handelt es sich um sogenannte "echte Noven", die im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig sind (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
1.7. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit Hinweisen).
II. Direkte Bundessteuer
 
2.
2.1. Der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist auch der Mietwert von Liegenschaften steuerbar, die der steuerpflichtigen Person u.a. aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG).
2.2. Vorliegend streitig ist ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Unternutzungsabzug in der Höhe von Fr. 4'602.-- für die direkte Bundessteuer. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bis 2003 seien in ihrem Haus sechs Personen angemeldet und wohnhaft gewesen. 2003 seien drei Personen, ihr Ex-Partner und zwei Kinder, ausgezogen. Seit 2006 sei ihr Bruder an ihrer Adresse angemeldet, um seiner Steuerpflicht nachzukommen. Mit dem Augenschein vom 12. Dezember 2008 sei ihr der Unternutzungsabzug ab Steuerjahr 2005 bis und mit Steuerjahr 2009 im beantragten Umfang für das 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) gewährt worden. 2009 sei ihre jüngste, damals noch nicht volljährige Tochter ausgezogen. Seit Sommer 2009 sei der Untermieter wohnhaft und angemeldet. Im Steuerjahr 2010 seien demnach fünf Personen an ihrer Adresse angemeldet gewesen, wobei tatsächlich lediglich drei Personen wohnhaft gewesen seien. Diese hätten effektiv sechs Zimmer (6.5 Raumeinheiten, insgesamt 127.6 m2 ) genutzt. Wenn sie hiervon das untervermietete Zimmer abziehe, seien ihr und ihrer Tochter für das Jahr 2010 noch immer fünf Zimmer resp. unter Einschluss von Küche, Sanitäranlagen und Treppenhaus ca. 130 m2 verblieben. Bedarf nach weiterem Wohnraum habe sie keinen.
2.3. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis der Unternutzung nicht gelungen. Es sei nicht klar, welche Zimmer sie als nicht benutzt ansehe und es fehlten konkrete Nachweise, die eine Nichtbenutzung eindeutig belegten. Dagegen stehe fest, dass im Steuerjahr 2010 fünf Personen an ihrer Adresse angemeldet gewesen seien. Bei 15 Raumeinheiten bzw. neun Zimmern sei der Nachweis der Unternutzung unter diesen Umständen nicht erbracht. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die als ungenutzt deklarierten Zimmer allenfalls gelegentlich genutzt würden.
2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die steuerpflichtige Person nicht darauf verlassen darf, dass die Steuerbehörde einen bestimmten Sachverhalt im Folgejahr gleich behandelt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120; Urteil 2C_427/2014 / 2C_428/2014 vom 13. April 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit von Art. 9 BV geltend machen sollte, geht diese Rüge somit fehl. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich in der Beschwerdeschrift an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechenden Begründung, weshalb auf die Rüge ohnehin nicht einzugehen wäre.
2.5. Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid zum Unternutzungsabzug (BGE 135 II 416) dargelegt hat, kommt der Abzug - bereits dem Wortlaut nach - nur für das am Wohnsitz selbstgenutzte Eigentum in Frage. Gemeint ist also nicht eine zeitliche, sondern eine raummässige Unternutzung (E. 2.5.1). Weiter geht es um eine Unternutzung, wie sie modellhaft dann eintritt, wenn die Kinder aus dem Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen sind. Die Raumreserve beruht somit auf Gründen, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat, wobei dies gegebenenfalls auch bei tatsächlicher Trennung oder im Todesfall des Ehepartners zutreffen kann (E. 2.5.2). Der Abzug setzt weiter voraus, dass einzelne Räume tatsächlich und dauernd nicht benützt werden. Ein nur weniger intensiver Gebrauch berechtigt nicht zum Abzug. Wenn Räume - selbst nur gelegentlich - als Gäste- oder Arbeitszimmer oder als Bastelraum verwendet werden, ist wie bei einem wenig benützten Ferienhaus oder eine Zweitwohnung der ungekürzte Mietwert steuerbar (E. 2.5.3). Schliesslich kann nur eine langfristige Unternutzung massgebend sein, nicht aber eine vorübergehende (z.B. wegen eines zeitlich befristeten Auslandsaufenthaltes eines Kindes; E. 2.5.3). Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid auch die kritischen Äusserungen am Unternutzungsabzug gewürdigt: Einerseits wird aus bodenpolitischer Sicht gegen den Abzug eingewendet, dass er nicht den haushälterischen Umgang mit Wohnraum fördere. Andererseits enthalte das Steuerharmonisierungsgesetz keine dem Art. 21 Abs. 2 DBG entsprechende Regelung und nur wenige Kantone würden einen Unternutzungsabzug für die kantonalen Steuern kennen. Zudem gebe es auch Vorbehalte gegen den bei den parlamentarischen Beratungen diskutierten Modellfall älterer Eigentümer. Haben diese ihr Eigenheim schon in jungen Jahren unter hoher Verschuldung gekauft und bis ins Alter amortisiert, stehen sie oft nicht schlechter da als Pflichtige, die ihre Ersparnisse angelegt, die Zinserträge laufend versteuert und über all die Jahre einen - steuerlich nicht absetzbaren - Mietzins bezahlt haben. Die Lehre würdigt Art. 21 Abs. 2 DBG daher kritisch und empfiehlt eine (sehr) restriktive Handhabung (E. 2.6). Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass sich ein Unternutzungsabzug selbst unter Berücksichtigung der restriktiven Gesichtspunkte zumindest aber dann rechtfertigt, wenn der Modell- zu einem Härtefall Anlass gibt (E. 2.7).
 
2.6.
2.6.1. Der Unternutzungsabzug nach Art. 21 Abs. 2 DBG ist von der steuerpflichtigen Person zu beantragen, darzutun und nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 103 zu Art. 21 DBG; Bernhard Zwahlen, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 28 zu Art. 21 DBG). Praxisgemäss ist er, wie gesehen, grundsätzlich nur restriktiv zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im fraglichen Steuerjahr hätten - entgegen der vorinstanzlichen Annahme - lediglich drei der fünf an ihrer Adresse gemeldeten Personen tatsächlich im Haus gewohnt. Dabei handelte es sich offenbar um die Beschwerdeführerin, einen Untermieter sowie eine der Töchter. Was den Bruder der Beschwerdeführerin betrifft, sei dieser zur Begründung des Steuerdomizils zwar an ihrer Adresse angemeldet gewesen, habe aber keinen eigenen Raum beansprucht, sondern auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen. Im Übrigen habe er seit 2009 nicht einmal mehr besuchsweise bei ihr übernachtet. Ausserdem sei die jüngste Tochter im Jahr 2009 ausgezogen, sie habe sich aber moralisch verpflichtet gefühlt, bis zu deren Volljährigkeit (im Jahr 2010) einen Raum für sie bereit zu halten für den Fall, dass sie zurück käme. Damit erbringt die Beschwerdeführerin aber nicht den geforderten Nachweis, dass die Liegenschaft lediglich von drei Personen genutzt wurde. Vielmehr ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass für die jüngste Tochter nach wie vor ein Zimmer bereit stand und womöglich auch gelegentlich genutzt wurde. Was den Bruder anbelangt, behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, dass dieser, obwohl er bei ihr angemeldet war, im Steuerjahr 2010 gar nie bei ihr übernachtet habe. Ein entsprechender Nachweis fehlt. Ob die Liegenschaft auch von ihm genutzt wurde, kann letztlich, wie sogleich zu sehen ist, aber offen bleiben.
2.6.2. Die Einschätzung der Vorinstanz, bei fünf Bewohnern und neun Zimmern keine Unternutzung anzunehmen, ist als solche nicht zu beanstanden. Angesichts der restriktiven Praxis muss dies auch bei lediglich vier Bewohnern noch gelten. So wird in der Regel eine Unternutzung abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 101 zu Art. 21 DBG). Demnach liegt, selbst wenn von lediglich vier Bewohnern ausgegangen würde, noch keine Unternutzung vor. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kann dabei aber nicht massgebend sein, dass der Eigenmietwert 40% des Totals der Einkünfte längerfristig übersteigen muss, wie dies das Steueramt noch geltend gemacht hatte. Hierfür besteht in der Tat keine gesetzliche Grundlage und bereits die Vorinstanz hatte zu Recht nicht hierauf abgestellt. Dem bereits zitierten BGE kann allenfalls entnommen werden, dass ein Missverhältnis angenommen werden kann, wenn der Eigenmietwert mehr als ein Drittel der zur Deckung der Lebenshaltungskosten tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte ausmacht (vgl. BGE 135 II 416 E. 416 S. 419). Würde im vorliegenden Fall hierauf abgestellt, läge der Eigenmietwert mit 23% noch deutlich unter dieser Grenze, was ebenfalls gegen eine Unternutzung sprechen würde.
2.6.3. Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, ohne den Unternutzungsabzug Gefahr zu laufen, ihr Haus verkaufen zu müssen oder sonst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Ein Härtefall liegt demnach nicht vor. Der vorinstanzliche Entscheid, den Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer nicht zuzulassen, ist somit im Lichte der restriktiven Praxis im Ergebnis nicht zu beanstanden.
 
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen u.a. Unterhaltskosten abgezogen werden. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) sind als Unterhaltskosten insbesondere Auslagen für Reparaturen und Renovationen abziehbar, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen.
3.2. Die Beschwerdeführerin machte in der Steuererklärung unter dem Titel Liegenschaftsunterhalt diverse Abzüge geltend. Vorliegend noch umstritten sind die Zahlungen an ihren Bruder B.________ in der Höhe von Fr. 800.-- für "Abbrucharbeiten" sowie von Fr. 1'800.-- an ihre Tochter C.________ für "Reinigungsarbeiten". Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich dabei keinesfalls um Transaktionen unter Nahestehenden oder à fonds perdu-Zahlungen gehandelt habe. Sie habe ausschliesslich für geleisteten Einsatz bezahlt. Ihre Tochter und ihr Bruder hätten für die Steuererklärung den Empfang der Beträge quittiert, die sie im Jahr 2010 erhalten hatten. Dass die Quittungen von ihnen erst im Jahr 2011 datiert worden seien, könne keine Rolle spielen, ebenso wenig, dass bei der Quittung ihrer Tochter die Jahreszahl gefehlt habe. Denn diese hätte die empfangene Zahlung in ihrer Steuererklärung deklariert. Was die familienrechtliche Unterstützung ihrer Tochter betreffe, habe diese im Sommer 2009 die Matur abgeschlossen und im September 2010 das Studium begonnen. In der Zwischenzeit sei sie verschiedenen Jobs nachgegangen und sei daher nicht in Ausbildung gewesen. Sie habe daher in der Steuererklärung 2009 auch lediglich
3.3. Die Vorinstanz liess offen, ob die erbrachten Leistungen überhaupt als Liegenschaftsunterhalt zu betrachten seien. Die beiden Quittungen würden zwar das Datum vom 31. Dezember 2010 tragen, seien aber offensichtlich erst im Juli des Folgejahrs unterzeichnet worden. Im Kanton Solothurn gelte für die Geltendmachung der tatsächlichen Liegenschaftskosten grundsätzlich das Rechnungsdatum. Die Umstände sprächen im vorliegenden Fall indes dafür, dass die beiden Belege rückdatiert worden seien. Im Lichte der - zumindest für die in Ausbildung stehende Tochter - bestehenden familienrechtlichen Unterstützungspflichten sei die Verweigerung des Abzugs nicht zu beanstanden.
 
3.4.
3.4.1. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, wer zu welchem Zeitpunkt welche Arbeiten ausgeführt haben soll. Dem Rekurs und der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid kann jedenfalls entnommen werden, dass die Tochter die Hecke zurückgeschnitten und im Schlafzimmer eine kaputte, abgehängte Gipsdecke heruntergerissen haben soll. Gegen den nicht zugelassenen Abzug von Fr. 200.-- für die Reinigung des Biotops wehrt sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Ihr Bruder soll alsdann im Schlafzimmer den morschen Putz mit einem Bohrhammer von den Wänden geschlagen haben. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vor Bundesgericht der Begründungspflicht genügend nachgekommen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist indes ohnehin abzuweisen:
3.4.2. Zunächst ist zweifelhaft, ob das Rückschneiden der Hecke überhaupt eine abzugsfähige Arbeit ist. Aufwendungen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, für Zaunausbesserungen sowie für die Reparatur von Gartenwegen und -mauern stellen abzugsfähige Gartenunterhaltskosten dar. Dagegen bilden Auslagen für jährlich wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten, für Rasenunterhalt sowie zur Gewinnung von Schnittblumen, Gemüse und Früchten Einkommensverwendung. Gartenunterhaltskosten fallen somit, soweit sie nicht dem Unterhalt eines Grundstücks, sondern der Verschönerung des Gartens und damit persönlichen Bedürfnissen dienen, unter die Lebenshaltungskosten und hängen als solche nicht mit der Einkommenserzielung zusammen bzw. sind mangels ausdrücklicher Regelung nicht absetzbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 4 und 7 zu Art. 34 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 28 zu Art. 32 DBG). Ob das Schneiden der Hecke im vorliegenden Fall als abzugsfähige Aufwendung zu qualifizieren ist, braucht an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.4.3. Die mit 31. Dezember 2010 datierten Quittungen sind erst am "25. Juli 2011" (durch den Bruder) resp. im "Juli" (durch die Tochter) unterzeichnet worden. Sie quittieren "den Empfang von Fr. 800.-- für Abbrucharbeiten im Schlafzimmer erhalten zu haben" (Bruder) resp. "den Empfang von Fr. 2'000.-- für Arbeiten im Garten (Hecke schneiden und Biotop reinigen) und im Schlafzimmer (Abbrucharbeiten) erhalten zu haben" (Tochter). Weder geht daraus hervor, wann die Arbeiten getätigt wurden, noch um was für Arbeiten es sich konkret handelte. Eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten fehlt somit und es lässt sich nicht sagen, ob überhaupt abzugsfähige Arbeiten vorgenommen wurden. Die Quittungen sind insofern nichtssagend und deren Aussagekraft erscheint angesichts der Datierung auf den 31. Dezember 2010, der Unterzeichnung im Juli des Folgejahres, als fragwürdig. Mit den eingereichten Quittungen ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht (vgl. E. 1.7).
Gesagtes gilt nicht nur für die von der Tochter verrichteten Arbeiten, sondern auch in Bezug auf die Abbrucharbeiten, die der Bruder der Beschwerdeführerin verrichtet haben soll. In der Beschwerdeschrift verweist diese hierzu lediglich auf ihren Rekurs und die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren. Dort hatte sie (einzig) ausgeführt, ihr Bruder habe einen morschen Putz heruntergeschlagen und entsorgt. In welchem Zusammenhang diese Arbeiten standen, ob sie dadurch bloss werterhaltende oder auch wertvermehrende Aufwendungen hatte, macht sie wiederum nicht in genügender Weise geltend. Inwiefern diese Arbeiten abzugsfähige Unterhaltskosten darstellen, geht daher nicht hervor. Nachdem die Vorinstanz in Zweifel zog, letztlich aber offen liess, ob die Arbeiten als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt qualifiziert werden können, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die fraglichen Abzüge in willkürlicher Weise gewürdigt haben soll. Die mit der Steuererklärung eingereichte Quittung vermag jedenfalls weder die vom Bruder angeblich getätigten Arbeiten noch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen.
3.4.4. Hinsichtlich der durch die Tochter erledigten Arbeiten bleibt schliesslich zu erwähnen, dass diese im fraglichen Zeitpunkt noch in Ausbildung stand. Zwar hatte sie im Sommer 2009 die Matur gemacht und bis zur Aufnahme des Studiums im September 2010 ein Zwischenjahr eingelegt. Die Erlangung der Maturität bildet aber regelmässig keinen Ausbildungsabschluss, denn sie ist erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende, normalerweise universitäre Ausbildung (vgl. BGE 117 II 127 E.3b S. 129; Urteil 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch - entgegen ihrer Aussage in der Beschwerdeschrift - in der Steuererklärung einen Kinderabzug für beide Töchter geltend gemacht. Somit ist an der Feststellung der Vorinstanz, die Zahlung an die Tochter hätte auch in Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflichten erfolgt sein können, nichts auszusetzen.
3.4.5. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis auch die geltend gemachten Abzüge für Unterhaltskosten an der Liegenschaft zu Recht verweigert.
 
4.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 ist folglich abzuweisen.
III. Staatssteuer
 
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Staatssteuer zu Recht keinen - im solothurnischen Steuergesetz nicht vorgesehenen - Unternutzungsabzug geltend. Sie beantragt aber, es sei ihr der Abzug der Zahlungen an ihren Bruder und ihre Tochter für Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft zu gewähren.
5.2. Die massgeblichen Bestimmungen betreffend Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 3 StHG) und im kantonalen Steuerrecht (§ 39 Abs. 3 StG/SO) stimmen mit der Regelung im Recht der direkten Bundessteuer überein. Die streitigen Aufwendungen können somit auch bei der Staatssteuer nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Was das Schneiden der Hecke betrifft, ist Folgendes beizufügen: Aufwendungen für die Gartenarbeit bei selbst genutzten Liegenschaften werden nicht überall gleich gewürdigt, weil die Kantone auch bei der Festsetzung des Eigenmietwertes über eine gewisse "Bewertungsfreiheit" verfügen. Fest steht aber, dass - wenn überhaupt - nur ein tatsächlich an Dritte geleistetes Entgelt abgesetzt werden kann (Urteil 2C_393/2012 / 2C_394/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach kantonalem Recht gehören gemäss § 2 Abs. 1 lit. d der Steuerverordnung Nr. 16 des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1986: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StV Nr. 16; BGS 614.159.16), der Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen), soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen- und Gemüsekulturen) handelt, zu den Unterhaltskosten, die der Werterhaltung dienen und als Abzug vom Einkommen geltend gemacht werden können. Zwar ist das Schneiden der Hecke in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich aufgeführt, dürfte aber ebenfalls unter die Betriebskosten bei Eigennutzung fallen. Die Frage braucht indes, wie gesehen, nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.3. Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer 2010 ist somit ebenfalls abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
 
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 2C_279/2015 und 2C_280/2015 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer 2010 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs