BGer 8C_262/2015 |
BGer 8C_262/2015 vom 03.11.2015 |
{T 0/2}
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8C_262/2015
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Urteil vom 3. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Horgen, vertreten durch die Sozialbehörde, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. Das Ehepaar A.________ und B.________ sowie seine Tochter C.________ beziehen seit Juli 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde Horgen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 kürzte die Sozialbehörde Horgen die Leistungen an die Familie ab 1. März 2012 für die Dauer von zwölf Monaten um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für drei Personen, da A.________ trotz mehrmaliger Verwarnungen und bereits erfolgter Kürzung des Grundbedarfs um 10 % Auflagen und Weisungen nicht eingehalten hatte. Die Verfügung wurde nicht angefochten. Am 9. Oktober 2012 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe per 1. November 2012 ein. Diesen Beschluss hob der Bezirksrat Horgen am 1. Februar 2013, bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. August 2013, auf und wies die Sozialbehörde an, der Familie rückwirkend per 1. November 2012 wirtschaftliche Hilfe im bisherigen Rahmen auszurichten, bei welcher weiterhin die am 7. Februar 2012 beschlossene Kürzung um 15 % des Grundbedarfs gelte. Am 9. April 2013 beschloss die Sozialbehörde Horgen, A.________ und B.________ rückwirkend ab 1. November 2012 in diesem Umfang zu unterstützen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________, B.________ und C.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Gemeinde Horgen, Sozialbehörde, zu verpflichten, die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt lediglich auf dem Kopfanteil von A.________ vorzunehmen und auf eine Kürzung des Kopfanteils von B.________ und C.________ zu verzichten. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Schliesslich sei den Beschwerdeführern auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Horgen, Sozialbehörde, schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
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Erwägungen: |
1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zu Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.
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2. |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).
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2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. |
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs sei bereits mit Beschluss der Sozialbehörde Horgen vom 7. Februar 2012 verfügt worden. Mangels Anfechtung sei dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Durch die Aufhebung der am 9. Oktober 2012 per 1. November 2012 verfügten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe habe wieder der Unterstützungsentscheid vom 7. Februar 2012 und damit die Kürzung des Grundbedarfs gegolten. Mit Beschluss vom 9. April 2013 habe die Sozialbehörde lediglich festgestellt, dass die Kürzung weiterhin, längstens bis am 28. Februar 2013, erfolge, ohne damit den Beschwerdeführenden neue Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Da die Frage des Kürzungsumfangs folglich bereits rechtskräftig entschieden sei - so das kantonale Gericht - könne sie nicht erneut beurteilt werden. Der Bezirksrat Horgen sei dementsprechend zu Unrecht auf den Rekurs der Beschwerdeführer eingetreten, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund - unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses vom 11. Juni 2014 - abzuweisen sei.
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3.2. Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem willkürlichen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Der Beschluss der Sozialbehörde Horgen vom 7. Februar 2012, mit welchem die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführer um 15 % des Grundbedarfs gekürzt worden war, wurde unbestrittenermassen nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen eines Rückkommenstitels infolge Veränderung der Verhältnisse oder neuer Tatsachen und Beweismittel ist mit der Vorinstanz zu verneinen und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Sozialbehörde mit Beschluss vom 9. April 2013 nicht neu über die Frage der Kürzung entschieden, sondern - nach Aufhebung ihres Einstellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2012 - die rückwirkende Unterstützung ab 1. November 2012 beschlossen und darauf hingewiesen, dass weiterhin, längstens bis 28. Februar 2013, die am 7. Februar 2012 verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 15 % gelte. Die Frage des Kürzungsumfangs kann daher - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - nicht erneut beurteilt werden.
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3.3. Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund abgewiesen wird, ist auf die Frage der Kürzung des Grundbedarfs nicht näher einzugehen.
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4. Die Beschwerdeführer verlangen die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Angesichts der Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt und somit das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verneint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; SVR 2014 EL Nr. 8 S. 21 E. 1 [9C_622/2013]; zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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