BGer 4A_116/2015
 
BGer 4A_116/2015 vom 09.11.2015
{T 0/2}
4A_116/2015, 4A_118/2015
 
Urteil vom 9. November 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Ramelli,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
Verfahrensbeteiligte
4A_116/2015
1. A.________,
2. Lloyd's Underwriters, London
(subscribing to Policy No. xxx),
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz Kuhn und
Rechtsanwältin Dr. Lucy Gordon,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Ltd.,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und
Rechtsanwältin Dr. Christa Sommer,
Beschwerdegegnerin,
und
4A_118/2015
B.________ Ltd.,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und
Rechtsanwältin Dr. Christa Sommer,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. Lloyd's Underwriters, London
(subscribing to Policy No. xxx),
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz Kuhn und
Rechtsanwältin Dr. Lucy Gordon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Parteibezeichnung; Doppelversicherung,
Beschwerden gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die A.________ (Klägerin 1) ist ein sog. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gegründet unter dem Recht von Rhode Island mit Sitz in U.________ (USA). Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind dem schweizerischen Recht nicht bekannt; sie sind vergleichbar mit Genossenschaften.
Lloyd's ist ein dem englischen Recht unterstehender internationaler Versicherungsmarkt mit Hauptsitz in London, mithin kein eigentliches Versicherungsunternehmen. Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx), sind die Versicherer (Kläger 2) in Bezug auf die genannte Versicherungspolice.
Die B.________ Ltd. (Beklagte) ist eine schweizerische Versicherungsgesellschaft mit Sitz in V.________. Sie bietet Risikoversicherungen für Strom-, Energie- und weitere Projekte und Installationen an. Die Rechtsvorgängerinnen der B.________ Ltd. waren die C.________ und die D.________ Ltd.
A.b. Die E.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin F.________ AG in W.________ schloss am 28. Juni 1999 mit der G.________ mit Sitz in X.________ einen "Construction Contract" über den Bau eines Kraftwerks ab. Darin verpflichtete sich die E.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin u.a. zur Lieferung und Montage von vier grossen Einheiten von Kombi-Turbogeneratoren.
A.c. Am 16. August 2002 nahm G.________ das Kraftwerk kommerziell in Betrieb. In der Folge gab es Probleme, den Leistungsstand zu erreichen, was zu übermässiger Abnützung von Turbinenschaufeln führte. Die E.________ erklärte sich bereit, im Rahmen von Garantiearbeiten die Turbinenschaufeln durch eine technisch verbesserte Version zu ersetzen.
A.d. Am 23. März 2003 wurde nach Abschluss der Garantiearbeiten an der Einheit 3 ein Testlauf durchgeführt. Dabei wurde eine Gasturbine der Einheit 3 durch einen in der Maschine liegen gebliebenen Gegenstand beschädigt. Der E.________ AG entstand dadurch ein Schaden von USD 6'968'095.--.
A.e. Die Arbeiten am Kraftwerk bildeten Gegenstand mehrerer Versicherungen. Relevant sind folgende Versicherungspolicen: Einerseits die A.H.________-Police der A.________ und die Lloyd's H.________-Police der Lloyd's Underwriters, London, zusammen als H.________-Policen bezeichnet, andererseits die B.________-Police der B.________ Ltd.
Die A.________ und die Lloyd's Underwriters, London, leisteten der E.________ AG zusammen insgesamt USD 4'968'095.--. Die B.________ Ltd. leistete keine Zahlung.
A.f. Mit Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2005 trat die E.________ AG sämtliche Rechte, Forderungen, Vorteile und Ansprüche, welche ihr gegen die B.________ Ltd. zustanden, an die A.________ und die Lloyd's Underwriters, London, ab. Diese sollten gemäss einer im Abtretungsvertrag enthaltenen Bedingung entweder Klage gegen die B.________ Ltd. erheben oder die Angelegenheit anderweitig bis zum 6. Oktober 2006 regeln, andernfalls die Abtretung hinfällig würde.
A.g. Am 27. Dezember 2005 reichten die A.________ und Lloyd's Underwriters, London, beim Hays County District Court (erstinstanzliches Gericht des Staates Texas) Klage gegen die B.________ Ltd. ein. Am 3. Oktober 2007 trat der Hays County District Court mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Dieser Entscheid wurde am 12. Februar 2010 vom Court of Appeals bestätigt.
 
B.
B.a. Am 23. März 2012 reichten die A.________ und die Lloyd's Underwriters, London, beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie beantragten, die B.________ Ltd. sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Fr. 3'216'715.63 nebst Zins und den Klägern 2 Fr. 1'072'238.20 nebst Zins zu zahlen. Die Kläger stützen sich einerseits auf (abgetretene) Ansprüche aus der B.________-Police, andererseits machen sie ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte geltend.
B.b. Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte, die Kläger seien solidarisch zur Zahlung von USD 174'045.40 nebst Zins zu verpflichten.
B.c. Mit Urteil vom 12. Januar 2015 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 Beschluss). Die Klage der A.________ hiess es teilweise gut und verpflichtete die B.________ Ltd. zur Zahlung von Fr. 2'103'300.-- nebst Zins (Dispositiv-Ziff. 1 Urteil). Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab. Die Widerklage der B.________ Ltd. wies es vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 2 Urteil). Die Kosten setzte das Handelsgericht auf Fr. 87'000.- fest (Dispositiv-Ziff. 3 Urteil) und auferlegte sie zu einem Viertel der Klägerin 1, zu einem Viertel den Klägern 2 und zur Hälfte der Beklagten (Dispositiv-Ziff. 4-5 Urteil). Die Beklagte verurteilte es zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Klägerin 1 (Dispositiv-Ziff. 6 Urteil), die Kläger 2 zu einer Parteientschädigung an die Beklagte (Dispositiv-Ziff. 7 Urteil).
Das Handelsgericht kam in der Sache zum Schluss, es liege eine Doppelversicherung nach Art. 53 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) vor. Die Ersatzpflicht der Versicherer richte sich folglich nach Art. 71 Abs. 1 VVG. Diese Bestimmung sei aber auf Sach- und nicht auf Vermögensversicherungen zugeschnitten. Da sowohl die H.________-Policen als auch die B.________-Police als Vermögensversicherungen zu qualifizieren seien, richte sich die Ersatzpflicht entgegen dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG nicht nach dem Verhältnis der einzelnen Versicherungssummen zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen. Vielmehr hafte jede Versicherung im Umfang, in dem ihre Leistung - die sie ohne weitere Versicherer zu erbringen hätte - zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher Vermögensversicherer stehe. Danach betrage die Ersatzpflicht der Beklagten Fr. 4'135'920.40. Aufgrund des Überentschädigungsverbots schulde die Beklagte indessen nur noch den bei der Zedentin E.________ AG offengebliebenen Schadensbetrag von Fr. 2'804'400.-- (Schaden von USD 6'968'095.--, umgerechnet Fr. 9'770'660.--, abzüglich Zahlung der Kläger von USD 4'968'095.--, umgerechnet Fr. 6'966'260.--). Die Forderung stehe der Klägerin 1 zu 75 %, mithin zu Fr. 2'103'300.-- zu.
 
C.
Dieses Urteil fechten beide Parteien beim Bundesgericht an.
C.a. Die Kläger (Verfahren 4A_116/2015) beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei insoweit aufzuheben, als damit auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht eingetreten und die Klage der A.________ (lediglich) teilweise gutgeheissen worden sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kläger bringen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht eingetreten und habe bei der Beurteilung, ab wann die Beklagte Verzugszins schulde, den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde der Kläger sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.
C.b. Die Beklagte (Verfahren 4A_118/2015) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei insoweit aufzuheben, als damit die Klage der A.________ teilweise gutgeheissen worden sei. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositiv-Ziff. 4, 6 und 7 seien ebenfalls aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem beantragten Ausgang des Verfahrens anzupassen. Die Beklagte beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügt, die Vorinstanz habe die Policen der Kläger und der Beklagten zu Unrecht als Vermögens- statt als Sachversicherungen qualifiziert und sei bei der anteilsmässigen Aufteilung der Ersatzpflicht nach Art. 71 VVG fälschlicherweise von dessen Wortlaut abgewichen. Zudem liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine gültige Abtretung an die Kläger vor. Schliesslich habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht über ihren Antrag befunden habe, die Parteientschädigung sei ihr samt Mehrwertsteuerzusatz von 8 % zuzusprechen.
Die Kläger beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Beklagte hat eine Replik eingereicht.
 
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde den Beschwerden in den Verfahren 4A_116/2015 (von Amtes wegen) und 4A_118/2015 (auf Gesuch hin) die aufschiebende Wirkung erteilt.
 
Erwägungen:
 
1.
Den Beschwerden in den Verfahren 4A_116/2015 und 4A_118/2015 liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde und am vorinstanzlichen Verfahren waren dieselben Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich damit, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
 
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
2.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kläger und die Beklagte sind mit ihren Begehren je (teilweise) unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerden richten sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und sind innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde der Kläger sei mangels eines materiellen Antrags nicht einzutreten.
2.2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 123 IV 125 E. 1 S. 127; 105 II 149 E. 2a S. 152). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).
2.2.2. Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde, das vorinstanzliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als damit auf die Klage der Kläger 2 nicht eingetreten und die Klage der Klägerin 1 (lediglich) teilweise gutgeheissen worden sei, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie begründet den Antrag auf einen kassatorischen Entscheid damit, dass die für einen reformatorischen Entscheid erforderlichen Akten fehlen würden. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Denn die Kläger führen in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Streitwert" klar aus, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach abzuändern sei und welche Beträge der Klägerin 1 und den Klägern 2 letztlich zuzusprechen seien. Das Rechtsbegehren ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen. Sollte ein reformatorischer Entscheid möglich sein, so kann der Beschwerde klar entnommen werden, was die Kläger beantragen. Ihr Antrag erweist sich damit als zulässig.
2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77, je mit Hinweisen). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Soweit die Kläger diese Grundsätze in ihrer Replik nicht beachten, müssen ihre Ausführungen unberücksichtigt bleiben.
 
3.
Zwischen den Parteien ist die Identität und die Parteifähigkeit der Kläger 2 (Lloyd's Underwriters, London [subscribing to Policy No. xxx]) umstritten. Die Vorinstanz hat diesen die Parteifähigkeit abgesprochen und ist auf ihre Klage nicht eingetreten. Dies beanstanden die Kläger 2 in ihrer Beschwerde als bundesrechtswidrig.
3.1. Bei Lloyd's of London handelt es sich um einen dem englischen Recht unterstehenden Versicherungsmarkt. Lloyd's stellt eine Infrastruktur zur Verfügung, in welcher sich Versicherer und Versicherungsnehmer zwecks Abschlusses von Versicherungsverträgen treffen. Die Anbieter auf dem Versicherungsmarkt werden Mitglieder oder "Names" genannt. Die "Names" sind i.d.R. zu Syndikaten zusammengeschlossen, welche von einem "Managing Agent" geleitet werden. Dieser verwaltet das Syndikat und ernennt die sog. "Active Underwriters", die Risiken im Namen aller am entsprechenden Syndikat teilnehmenden Underwriting Members zeichnen. Die Mitgliedschaft bei Lloyd's ist persönlich und nicht übertragbar. Jedes Mitglied haftet mit seinem Vermögen für seine eigene Quote an den durch die Syndikate versicherten Risiken. Zwischen den Mitgliedern besteht keine Solidarhaftung (vgl. zum Ganzen Urteil 2A.328/2002 vom 17. April 2003 E. 3; CHRISTIAN LANG, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 9 zu Art. 15 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [SR 961.01; VAG]).
In der Literatur vertritt LANG die Ansicht, die rechtliche Organisation des Lloyd's Versicherungsmarktes wirke sich bei der Frage der Aktivlegitimation aus (LANG, a.a.O., N. 10 zu Art. 15 VAG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich habe in einem Beschluss vom 2. Juni 2010 festgestellt, die Syndikate seien weder nach schweizerischem materiellem Recht noch nach damals noch anwendbarem zürcherischem Zivilprozessrecht parteifähig und damit handlungs- und prozessfähig. Demnach müssten Forderungen der Syndikate (z.B. bei der Geltendmachung von Regressansprüchen) im Namen sämtlicher am Syndikat beteiligter "Names" geltend gemacht werden. Die Einführung der ZPO dürfte daran nichts geändert haben. Dieser Entscheid sei zumindest aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da der Nachteil der mehrschichtigen Rechtsverhältnisse am Lloyd's Versicherungsmarkt lediglich die an diesem Markt teilnehmenden Versicherer treffe und sich nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer des Schweizer Bestandes auswirke.
3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft (i.S.v. Art. 150 IPRG) richte sich gemäss Art. 155 lit. c IPRG nach dem Recht, das auf die Gesellschaft anwendbar sei. Nach Art. 154 Abs. 1 IPRG sei dies das Recht, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat. Anwendbar sei vorliegend das englische Recht. Dieses billige den Lloyd's Underwriters, London, keine Rechtsfähigkeit zu. Bei den Syndikaten der Lloyd's Underwriters handle es sich weder um rechts- noch um parteifähige und damit auch nicht um handlungs- und prozessfähige Gebilde. Die Beklagte habe in der Klageantwort die fehlende Aktivlegitimation der Kläger 2 beanstandet. Diese hätten daraufhin in der Replik angeboten, im Bedarfsfall die Namen der betroffenen Underwriters bzw. "Names" offenzulegen, auch wenn dies angesichts der Menge äusserst unpraktikabel sei. Laut Mitteilung von Lloyd's handle es sich nämlich "um einiges mehr als 2'000 Personen". Die Beklagte habe in der Duplik auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt. In ihrer darauffolgenden Eingabe hätten sich die Kläger einer Stellungnahme dazu enthalten. Der von beiden Parteien zitierte Kommentar LANG (vgl. E. 3.1) habe die Problematik klar aufgezeigt und die Notwendigkeit, die Klagelegitimation substanziiert darzulegen, klar hervorgehoben. Dem seien die Kläger 2 unbestreitbar nicht nachgekommen, obwohl dies seitens der Beklagten mehrfach beanstandet worden und den Klägern 2 die Problematik bekannt gewesen sei. Nur schon 
3.3. Dagegen bringen die Kläger 2 vor, die Vorinstanz habe willkürlich die "Lloyd's Underwriters, London" mit Syndikaten gleichgesetzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sage die Bezeichnung nichts anderes aus, als dass es sich um mehrere Versicherer handle. Partei seien somit die Versicherer selbst. Diesen komme selbstverständlich Partei- und Prozessfähigkeit zu. Die gewählte Parteibezeichnung "Lloyd's Underwriters" entspreche dabei der gängigen Bezeichnung in der Gerichtspraxis. Die Kläger 2 hätten daher in gutem Glauben die Parteibezeichnung "Lloyd's Underwriters, London" gewählt und - angesichts der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um mehrere Tausend Lloyd's Versicherer handle - aus Praktikabilitätsgründen dem Gericht lediglich die Offenlegung angeboten. Dass die Vorinstanz trotz Verwendung einer in der Gerichtspraxis benützten Parteibezeichnung auf das Angebot der Offenlegung der "Names" nicht eingegangen, sondern auf die Klage der Kläger 2 ohne weiteres nicht eingetreten sei, verstosse gegen Treu und Glauben im Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV). Diese Formenstrenge erscheine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt, weshalb auch von einem überspitzten Formalismus der Vorinstanz auszugehen sei (Art. 29 Abs. 1 BV).
3.4. Die Kläger 2 bringen nichts vor gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach Syndikate als solche nicht parteifähig sind. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, Partei seien die Versicherer selbst, mithin die einzelnen Mitglieder, die in Bezug auf die Versicherungspolice zusammen als Versicherer der E.________ bzw. deren Rechtsvorgängerin auftraten. Wie sie diesbezüglich zu Recht vorbringen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Mitglieder je partei- und prozessfähig sind. Dies zu überprüfen ist indessen nicht möglich, da die Mitglieder nicht bekannt sind. Die Kläger 2 wurden als Parteien denn auch nicht einzeln genannt, sondern die Klage wurde unter dem "Sammelbegriff" Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx), eingereicht. Die Kläger 2 wollen diesen "Sammelbegriff" ausdrücklich nicht als ein Gebilde nach englischem Recht, z.B. ähnlich einer Kollektivgesellschaft, verstanden wissen, dessen Partei- und Prozessfähigkeit die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Vielmehr machen sie geltend, der Begriff sei einzig aus Praktikabilitätsgründen verwendet worden, weil es sich um mehrere Tausend Lloyd's Versicherer handle. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist eine solche Parteibezeichnung nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig. Denn eine Klage hat die Bezeichnung der (einzelnen) Parteien zu enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO zum ordentlichen Verfahren, Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO zum vereinfachten Verfahren; siehe auch Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16.1).
3.5. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz den Klägern 2 Gelegenheit zur Berichtigung ihrer Parteibezeichnung durch Bekanntgabe der Namen aller Versicherer, die als Parteien auftreten, hätte geben müssen.
3.5.1. Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 62 f.). Bei natürlichen Personen genügen in der Regel Name, Vorname und Adresse (Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16.1 mit Hinweisen). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 S. 551; 131 I 57 E. 2.2 S. 63; 120 III 11 E. 1b S. 13 f.; 114 II 335 E. 3a S. 337). Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine nicht existierende Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 221 ZPO; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 221 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 221 ZPO; vgl. auch ERIC PAHUD, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 5 zu Art. 221 ZPO). Die blosse Berichtigung einer Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 63; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 221 ZPO; NAEGELI/RICHERS, a.a.O., N. 4 zu Art. 221 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 4 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 221 ZPO).
3.5.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5). Der Vertrauensschutz gilt auch in prozessualer Hinsicht (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.6 S. 104; 135 I 257 E. 1.6 S. 261).
3.5.3. Die Kläger 2 haben die Klage unter dem "Sammelbegriff" Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx), eingereicht. Eine Identifikation der einzelnen Versicherer ist so ausgeschlossen. Eine blosse Berichtigung der Parteibezeichnung würde aber voraussetzen, dass jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Weder ist die Identität der Versicherer bekannt noch überhaupt deren Anzahl. Dass die Beklagte einem Parteiwechsel zustimmen würde, lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Die Benennung sämtlicher Verfahrensparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch deren Legitimation. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der Einhaltung dieser Voraussetzung festgehalten wird. Es bleibt die Frage, ob die Vorinstanz gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess verstossen hat, weil die von den Klägern 2 verwendete Parteibezeichnung in der Gerichtspraxis gängig sei. Die Kläger 2 durften aus zwei Gründen nicht auf die von ihnen angerufene Gerichtspraxis vertrauen. Erstens zeigen die Kläger 2 zwar auf, dass es mehrere Bundesgerichtsentscheide gibt, die als Partei "Lloyd's Underwriters London" aufführen (vgl. etwa BGE 140 V 321); Erwägungen zur Parteifähigkeit fehlen indessen, weshalb unklar bleibt, ob auch in diesen Verfahren ausdrücklich vorgebracht wurde, Parteien seien die einzelnen Versicherer. Zweitens hat die Vorinstanz ausgeführt, die Kläger 2 hätten gewusst, dass die Parteibezeichnung fehlerhaft sei und deren Korrektur oder Änderung zwingend nötig gewesen wäre. Die Beklagte hat mehrfach moniert, die "Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx) " seien nicht parteifähig und nicht aktivlegitimiert. Zudem haben sich beide Parteien auf die Kommentierung von LANG (vgl. oben E. 3.1) berufen, der sich mit dem Problem ausführlich befasst und explizit die Ansicht äussert, Forderungen der Syndikate müssten im Namen sämtlicher am Syndikat beteiligter "Names" geltend gemacht werden. Die Kläger 2 waren sich somit der Problematik bewusst. Sie haben denn auch nicht primär geltend gemacht, eine Offenlegung der einzelnen Versicherer sei nicht erforderlich, sondern sie haben eine Offenlegung vielmehr angeboten. Als Grund für die bis anhin unterbliebene Offenlegung geben sie bloss Praktikabilitätsüberlegungen an. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz nicht gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie auf die Klage der Kläger 2 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde (Verfahren 4A_116/2015) ist in diesem Punkt abzuweisen.
 
4.
Da die Klägerin 1 ihren Sitz in den USA hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht, die von Amtes wegen zu prüfen und aufgrund einer Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach der lex fori zu bestimmen ist (BGE 137 III 481 E. 2.1 S. 483; 136 III 142 E. 3.2 S. 144; 135 III 562 E. 3.2 S. 564, je mit Hinweisen). Das anwendbare Recht ist folglich nach dem IPRG zu ermitteln (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG).
Die Klägerin 1 stützt ihren Anspruch auf die ihr von der E.________ AG abgetretene Forderung aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten (B.________-Police). Dieser Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Vertragsparteien das Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht nach Art. 145 Abs. 1 IPRG dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die E.________ AG und die Kläger im Abtretungsvertrag texanisches Recht für anwendbar erklärt. Indessen behauptet keine Partei, die Beklagte habe dieser Rechtswahl zugestimmt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass im Verhältnis zur Beklagten sowohl auf die Abtretung als auch auf die abgetretene Forderung Schweizer Recht anwendbar ist.
 
5.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin 1 bejaht. Erstens sei die Vorinstanz bei der anteilsmässigen Aufteilung der Ersatzpflicht fälschlicherweise von Vermögens- statt von Sachversicherungen ausgegangen und habe gestützt auf diese Qualifikation die Leistungspflicht nach Art. 71 Abs. 1 VVG falsch berechnet. Zweitens liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine gültige Abtretung durch die E.________ AG an die Kläger vor.
5.1. Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, liegt nach Art. 53 Abs. 1 VVG eine Doppelversicherung vor. Bei einer solchen Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (Art. 71 Abs. 1 VVG).
5.2. Versicherungsnehmerin der A.H.________-Police ist G.________. Versichert sind nebst G.________ weitere beteiligte Unternehmer; insbesondere ist in der Police auch die Rechtsvorgängerin der E.________ AG aufgeführt. Gegenstand der Versicherung ist ein Bauprojekt auf dem Grundstück der G.________, namentlich der Bau eines Kraftwerks und angegliederter Nebenbetriebe. Die Klägerin 1 hat ihre Versicherungsleistung gestützt auf Sektion 1 der A.H.________-Police erbracht. Gemäss der Sektion 1 versichert die Klägerin 1 die Versicherten gegen alle Gefahren von Verlust und Beschädigung des versicherten Besitzes, unter Vorbehalt definierter Haftungsausschlüsse. Versichert sind die Arbeiten am Kraftwerk sowie alle Materialien oder Sachen der Versicherten, die zum Bau notwendig sind. Sektion 1 der A.H.________-Police weist nach Ansicht der Vorinstanz alle Merkmale einer Bauwesenversicherung auf. Die Versicherungssumme für die Sektionen 1 bis 3 beträgt USD 479 Mio. Die Lloyd's H.________-Police entspricht hinsichtlich der Vertragsbedingungen der A.H.________-Police.
Die Rechtsvorgängerin der E.________ AG war auch durch die B.________-Police versichert. Es handelt sich dabei um eine Rahmenversicherung für Schäden an bestimmten Maschinen. Versichert sind namentlich die Gasturbinen der Einheiten 3 und 4. Dabei sind nicht die Arbeiten zur ursprünglichen Erstellung der Maschine versichert, sondern die Garantiearbeiten an einem bestimmten Maschinenteil. Die Versicherungssumme beträgt pro Gasturbine Fr. 6 Mio. Die B.________-Police weist nach Ansicht der Vorinstanz alle Merkmale einer Montageversicherung auf.
5.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es liege eine Doppelversicherung vor, womit sich die Leistungspflicht der Parteien nach Art. 71 Abs. 1 VVG bestimme. Diese Bestimmung sei jedoch auf Sachversicherungen zugeschnitten. Bei Vermögensversicherungen fehle es nach in der Lehre vertretener Ansicht an einem Konnex zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert, weshalb die Höhe der Versicherungssumme oft von Zufälligkeiten abhänge. Bei der Ermittlung der Entschädigung könne daher nicht auf die Versicherungssumme abgestellt werden. Vielmehr sei die Höhe der Entschädigung massgeblich, die jeder Versicherer zu erbringen hätte, wenn neben ihm kein weiterer Versicherer leistungspflichtig wäre. Der einzelne Versicherer habe in dem Umfang zu leisten, in dem seine Leistung zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher Vermögensversicherer stehe.
Ob eine Sach- oder eine Vermögensversicherung vorliege, richte sich nach dem Gegenstand der Versicherung. Gegenstand der Schadensversicherung könne nach Art. 48 VVG jedes wirtschaftliche Interesse sein, das jemand am Ausbleiben eines befürchteten Ereignisses habe. In der Lehre sei umstritten, wie dieses Interesse zu definieren sei. Die Gegenstandslehre oder sachenrechtliche Lehre knüpfe am sachenrechtlichen Eigentum am zu versichernden Gegenstand an. Die Interessenlehre verstehe als vertragsrelevantes Interesse demgegenüber die Beziehung einer Person zu einem Objekt, kraft welcher die Person durch Tatsachen, welche dieses Objekt betreffen würden, einen Schaden erleiden könne. Der überwiegenden schweizerischen Lehre folgend sei auf die sachenrechtliche Lehre abzustellen.
In der entscheidenden Sektion 1 der A.H.________-Police werde die E.________ insbesondere vor Schäden geschützt, die durch Beschädigung des Kraftwerks entstünden. Im Falle einer solchen Beschädigung werde die E.________ aber nicht unmittelbar durch die Beschädigung des Kraftwerks geschädigt. Dieser Schaden treffe vielmehr G.________ als Eigentümerin der Anlage. Geschützt werde die E.________ vielmehr davor, dass sich die Beschädigung der Maschine auf ihr Vermögen auswirke, indem sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag nicht nachkommen könne und gezwungen sei, Mittel in die Reparatur der Maschine zu investieren. In Bezug auf E.________ sei daher das Vermögen Gegenstand von Sektion 1 der A.H.________-Police. Bei den H.________-Policen der Kläger handle es sich mithin um Vermögensversicherungen. Auch die B.________-Police sei aus den gleichen Gründen als Vermögensversicherung zu qualifizieren. Die Beklagte hafte daher nicht im Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen stehe (Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG), sondern im Umfang, in dem ihre Leistung - die sie ohne weitere Versicherer zu erbringen hätte - zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher Vermögensversicherer stehe.
5.4. Dagegen bringt die Beklagte vor, sowohl die H.________-Policen als auch die B.________-Police seien als Sachversicherungen zu qualifizieren. Die Vorinstanz selbst habe die H.________-Policen als Bauwesenversicherungen qualifiziert und die Bauwesenversicherung als Sachversicherung bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Abgrenzung von Sach- und Vermögensversicherungen nicht auf die sachenrechtliche Lehre, sondern auf die Interessenlehre abzustellen. Selbst wenn von Vermögensversicherungen ausgegangen werde, habe die Vorinstanz die Aufteilung der Ersatzpflicht nach Art. 71 VVG nicht bundesrechtskonform vorgenommen. Die Lehrmeinung, wonach anstatt auf die Versicherungssumme auf die Leistungssumme abzustellen sei, entspreche nicht geltender Praxis und widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Entscheidend für die Ersatzpflicht der Beklagten sei somit das Verhältnis ihrer Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.
5.5. In der Lehre wird vorgebracht, die Regelung der Aufteilung der Leistungspflicht nach Art. 71 Abs. 1 VVG sei auf die Sachversicherung zugeschnitten (STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, N. 12.16; ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 408). Bei Vermögensversicherungen führe die Anwendung dieser Bestimmung zu willkürlichen Ergebnissen (FUHRER, a.a.O., N. 12.16). Denn in der Vermögensversicherung - namentlich der Haftpflichtversicherung - fehle eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert (oder: Versicherungswert); würden keine Sachen versichert, fehle ein Sachwert (CHRISTIAN BOLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 10 zu Art. 71 VVG; MAURER, a.a.O., S. 408). Die Höhe der Versicherungssumme hänge deshalb in der Vermögensversicherung oft von Zufälligkeiten ab (BOLL, a.a.O., N. 10 zu Art. 71 VVG; MAURER, a.a.O., S. 408). Zudem sei eine Aufteilung im Verhältnis der Versicherungssummen bei betraglich unbegrenzter Deckung unmöglich (BOLL, a.a.O., N. 10 zu Art. 71 VVG; ROLAND BREHM, Le contrat d'assurance RC, 1997, N. 459; FUHRER, a.a.O., N. 12.16; vgl. auch HANS FISCHER, Die mehrfache Versicherung in der Schadenversicherung nach Schweizerischem Privatversicherungsrecht, 1963, S. 124). Art. 71 Abs. 1 VVG sei daher entgegen seinem Wortlaut so auszulegen, dass auf die Höhe der Entschädigung abzustellen sei, die jeder Versicherer zu erbringen hätte, wenn neben ihm kein weiterer Versicherer leistungspflichtig wäre; der einzelne Versicherer leiste in dem Umfang, in dem seine Leistung zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher Vermögensversicherer stehe (BOLL, a.a.O., N. 10 zu Art. 71 VVG; BREHM, a.a.O., N. 463 ff.; FUHRER, a.a.O., N. 12.16; MAURER, a.a.O., S. 408). Nach der Botschaft vom 2. Februar 1904 zu dem Entwurfe eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (BBl 1904 I 308 Ziff. 3b zu Art. 46, 47, 59 Abs. 1, 60, 61 und 62 Entwurf) setzt bereits der Begriff der Doppelversicherung voraus, dass der Versicherungswert feststellbar ist.
5.6. Die Beklagte bringt richtig vor, dass die Vorinstanz die Sektion 1 der H.________-Policen als Bauwesenversicherung qualifiziert und in ihren allgemeinen Erwägungen ausgeführt hat, eine Bauwesenversicherung sei eine Sachversicherung. Es kann indessen offenbleiben, nach welchen Grundsätzen die Abgrenzung zwischen Sach- und Vermögensversicherungen zu erfolgen hat (sachenrechtliche Lehre/Gegenstandslehre oder Interessenlehre) und ob tatsächlich bloss deshalb eine Sachversicherung verneint werden muss, weil die Beklagte nicht sachenrechtlich als Eigentümerin betroffen ist, obwohl sie die Gefahr einer Beschädigung und damit das wirtschaftliche Risiko trägt. Denn entscheidend ist vorliegend, dass in Bezug auf die Eigentümerin G.________ auch nach Ansicht der Vorinstanz eine Sachversicherung vorliegt und der Gegenstand der Versicherung in Bezug auf die G.________ und die Rechtsvorgängerin der E.________ identisch definiert ist. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass bei den H.________-Policen eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert vorliegt. Auch bei der B.________-Police liegt eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem Sachwert vor: Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Rahmenversicherung für Schäden an bestimmten Maschinen. Versichert sind namentlich die Gasturbinen der Einheiten 3 und 4. Die Versicherungssummen sind in der B.________-Police denn auch 
5.7. Für die Berechnung der Leistungspflicht der Beklagten setzt diese die Versicherungssumme der H.________-Policen von insgesamt USD 479 Mio. in ein Verhältnis mit der Versicherungssumme der B.________-Police von Fr. 6 Mio. pro Gasturbine. Nach Ansicht der Beklagten beträgt ihre so berechnete anteilsmässige Leistungspflicht null (Fr. 86'470.-- abzüglich Selbstbehalt von Fr. 500'000.--). Die Klägerin 1 macht demgegenüber geltend, es könne keinesfalls auf das Verhältnis der (gesamten) Versicherungssummen abgestellt werden; während die B.________-Police nur Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit den zwei Gasturbinen der Unit 4 inkl. den zwei Generatoren biete, sei der in den H.________-Policen vorgesehene Versicherungsschutz viel umfassender und die Versicherungssumme daher viel höher. Bringe man in einem solchen Fall sklavisch die Versicherungssummen miteinander in Relation, führe dies zu einem völlig verfälschten und unrealistischen Resultat. Darauf hätten die Kläger bereits in ihrer Eingabe vom 20. November 2013 an die Vorinstanz hingewiesen.
5.7.1. Art. 71 Abs. 1 VVG regelt die Ersatzpflicht bei Doppelversicherung. Eine Doppelversicherung liegt nach Art. 53 Abs. 1 VVG (nur) vor, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert wird, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Eine Doppelversicherung setzt mithin voraus, dass sich die Verträge auf dieselbe Sache oder dasselbe Vermögen beziehen (BOLL, a.a.O., N. 6 zu Art. 53 VVG). Da Art. 71 Abs. 1 VVG die Aufteilung der Ersatzpflicht nur insoweit regelt, als eine Doppelversicherung vorliegt, ist mithin für die Aufteilung von derjenigen Versicherungssumme auszugehen, welche für das betreffende Risiko vereinbart ist (FISCHER, a.a.O., S. 122). Dies kann anspruchsvoll sein, wenn ein Versicherungsvertrag mehrere Gegenstände unter einer einheitlichen Versicherungssumme versichert hat und davon im Versicherungsfall nur ein Teil vernichtet oder beschädigt wurde, welcher in einem anderen Versicherungsvertrag mit eigener Versicherungssumme versichert ist (FISCHER, a.a.O., S. 122; CARL JAEGER/HANS ROELLI, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Zweiter Band, 1932, N. 12 zu Art. 71 VVG). Deshalb muss in einem solchen Fall eine Ausscheidung vorgenommen werden, um den vernichteten oder beschädigten Teilwerten eine möglichst genau entsprechende Teilversicherungssumme zuzuordnen (FISCHER, a.a.O., S. 122). Dabei ist auf das Verhältnis vom Ersatzwert des betroffenen Gegenstandes zum Ersatzwert aller versichertern Gegenstände abzustellen (JAEGER/ROELLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 71 VVG). Mit der so ermittelten Teilversicherungssumme ist in der Folge nach Art. 71 Abs. 1 VVG das Verhältnis zu berechnen, in dem jeder Versicherer für den Schaden haftet. Jeder Versicherer hat den jeweiligen Betrag grundsätzlich voll zu leisten; ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt ist davon nicht zusätzlich abzuziehen. Denn der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Doppelversicherung Anspruch auf den Ersatz des gesamten Schadens; allfällige Selbstbehalte aus einem Vertrag sind durch Leistungen aus dem andern auszugleichen (FUHRER, a.a.O., N. 12.15). Dies gilt unter zwei Vorbehalten: Erstens deckt eine Schadensversicherung (nur) den entstandenen Schaden. Der Versicherte soll aus dem Schadenereignis keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen können (vgl. nur BOLL, a.a.O., N. 2 Vorbemerkungen zu Art. 48 VVG). Hat ein Versicherer dem Versicherten bereits einen höheren Betrag geleistet, als er nach der Berechnung gemäss Art. 71 Abs. 1 VVG schulden würde, so ist der zweite Versicherer nur noch zum Ersatz des verbliebenen Schadens verpflichtet. Zweitens ist ein Versicherer nicht zu einer höheren Leistung als jener verpflichtet, die er als einziger Versicherer zu erbringen hätte. Die Ersatzpflicht wird mithin beschränkt durch die Versicherungssumme (oder den Schaden, falls dieser tiefer ausfällt) abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts.
5.7.2. Vorliegend wurde eine Gasturbine der Einheit 3 beschädigt. In der B.________-Police beträgt die Versicherungssumme pro Gasturbine Fr. 6 Mio. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen geht nicht hervor, ob auch in den H.________-Policen die Versicherungssumme für die Sektionen 1 bis 3 von insgesamt USD 479 Mio. detaillierter aufgegliedert ist. Sollte sich die Abtretung der Ansprüche von der E.________ AG an die Kläger als gültig erweisen (dazu sogleich E. 5.8), so wäre die Sache daher an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
5.8. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine gültige Abtretung der eingeklagten Ansprüche von der E.________ AG an die Kläger vor. Erstens habe die E.________ AG bei richtiger Berechnung der Leistungspflicht nach Art. 71 VVG keine Forderung gegen die Beklagte, weshalb sie nach dem Grundsatz "nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet" den Klägern keine Rechte habe übertragen können. Zweitens wäre die Abtretung aufgrund der Umgehung der disziplinierenden Wirkung der Selbstbehalte ohnehin unzulässig. Die angeblich abgetretene Forderung belaufe sich auf den verbleibenden Schaden der E.________ AG aufgrund der in den H.________-Policen vorgesehenen Selbstbehalte. Selbstbehalte seien eine gewollte und von vornherein vereinbarte Unterversicherung. Sowohl in der B.________-Police als auch in den H.________-Policen sei ausdrücklich statuiert, dass der Selbstbehalt vom Versicherten selbst zu tragen sei. Die B.________-Police sei keine Versicherung für ungedeckten Selbstbehalt. Es wäre daher mehr als stossend, wenn die Versicherte dennoch den ungedeckten Selbstbehalt aus den H.________-Policen von der Beklagten einfordern könnte.
Ob Art. 71 VVG die Forderung der E.________ AG gegen die Beklagte beeinflusst oder ob diese Bestimmung - wie die Klägerin 1 in ihrer Vernehmlassung vorbringt - lediglich das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherern beschlägt, kann offenbleiben. Denn der Beklagten ist jedenfalls nicht zu folgen, wenn sie für die Berechnung auf die volle Versicherungssumme der H.________-Policen von insgesamt USD 479 Mio. abstellen will (vgl. soeben E. 5.7). Sollte die Aufteilung der Ersatzpflicht auch nach korrekter Berechnung ergeben, dass die Beklagte gemäss Art. 71 Abs. 1 VVG nichts schuldet, wäre die Klage ohnehin abzuweisen. Eine Umgehung der disziplinierenden Wirkung der Selbstbehalte liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Wie soeben ausgeführt wurde (E. 5.7.1), hat der Versicherungsnehmer bei Vorliegen einer Doppelversicherung Anspruch auf den Ersatz des gesamten Schadens und sind allfällige Selbstbehalte aus einem Vertrag durch Leistungen aus dem andern auszugleichen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz besteht keine Vereinbarung, wonach sich die E.________ AG verpflichtet hätte, den Selbstbehalt nicht bei einer anderen Versicherung geltend zu machen. Gegen diese Feststellung bringt die Beklagte nichts vor. Sie bestreitet zu Recht auch nicht, dass die E.________ AG ihren Schaden durch die Kläger nicht vollständig ersetzt erhalten hat. Damit bestand noch eine (Rest-) Forderung, welche die E.________ AG an die Kläger abtreten konnte. Die Vorinstanz hat denn auch ausgeführt, der noch offene Schaden betrage Fr. 2'804'400.-- und die Abtretung sei (nur) in diesem Umfang möglich gewesen. Die Rüge der Beklagten, wonach die Abtretung unzulässig gewesen sei, erweist sich damit als unbegründet.
5.9. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die (Teil-) Versicherungssumme der H.________-Policen zu ermitteln haben, welche mit der Versicherungssumme der B.________-Police von Fr. 6 Mio. für die beschädigte Gasturbine der Einheit 3 in ein Verhältnis gesetzt werden kann, um nach Art. 71 Abs. 1 VVG die Ersatzpflicht der Beklagten zu bestimmen (vgl. oben E. 5.7.1).
 
6.
Die Klägerin 1 rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ab wann die Beklagte Verzugszins schulde, den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.1. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird fällig mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Vorinstanz hat ausgeführt, die E.________ AG habe der Beklagten am 12. Oktober 2004 wichtige und zur Beurteilung des Anspruchs notwendige Unterlagen zugestellt, insbesondere zur Schadensursache und -höhe. Bis zur Klageeinleitung am Handelsgericht Zürich am 23. März 2012 habe sie sich aber dennoch in einem Informationsrückstand befunden, da ihr insbesondere Informationen zur erfolgten Schadensdeckung durch die Kläger gefehlt hätten. Die Kläger hätten keinen weiteren Informationsaustausch bis zur Klageeinleitung behauptet. Die Beklagte habe erst mit dieser Klageeinleitung von folgenden Dokumenten oder Tatsachen erfahren: vom Schlussbericht eines Experten vom 12. Oktober 2003, vom Memorandum und der Dokumentation der Klägerin 1 vom 8. Juli 2005 zum Schadensereignis, von der Schlussvereinbarung betreffend den Versicherungsanspruch zwischen den Klägern und E.________ vom 23. Dezember 2005, vom Brief der Klägerin 1 an E.________ vom 23. Dezember 2005, in welchem sie die Schadenszahlung von USD 6'968'095.-- abzüglich eines Selbstbehalts von USD 2 Mio. anerkennt, von der Zahlung der Kläger 2 am 27. Dezember 2005 an E.________ im Umfang von USD 1'242'042.-- und von der Zahlung der Klägerin 1 am 3. Januar 2006 an E.________ im Umfang von USD 3'726'071.--. Die Beklagte habe somit erst am 23. März 2012 alle zur Beurteilung des Anspruches notwendigen Angaben erhalten. Die Forderung sei somit frühestens vier Wochen nach dieser Klageeinleitung fällig geworden. Da die Klageeinleitung eine Mahnung darstelle, sei die Beklagte nach Ablauf von vier Wochen nach Klageeinleitung in Verzug geraten und schulde ab dem 20. April 2012 Verzugszinsen.
6.2. Dem hält die Klägerin 1 entgegen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien aktenwidrig und würden ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Sie habe durchaus einen weiteren Informationsaustausch vor der Klageeinleitung behauptet. So habe sie geltend gemacht, die Klageeinleitung der Kläger und E.________ gegen die Beklagte in den USA am 27. Dezember 2005 diene als Stichtag für die Zinsberechnung. Dabei habe sie auf die in den USA eingereichte Klage verwiesen und ausführlich dargelegt, dass die Klageeinleitung in den USA der Einbringung des Selbstbehaltes von USD 2 Mio. gedient habe, mit dem E.________ - nach der Zahlung von USD 4'968'095.-- durch die Kläger - nach wie vor belastet gewesen sei. Diese Darstellung habe sie mit einer Kopie der Plaintiff's Original Petition vom 27. Dezember 2005 belegt. Damit habe die Beklagte spätestens an diesem Datum Kenntnis davon erlangt, dass die Kläger den gesamten Schaden abzüglich Selbstbehalt von USD 2 Mio. beglichen hätten und dass E.________ nach wie vor einen Schaden in der Höhe von USD 2 Mio. gehabt habe. Die Vorinstanz habe somit willkürlich festgestellt, die Beklagte habe vor der Klageeinleitung am 23. März 2012 keine "Informationen zur erfolgten Schadensdeckung" durch die Kläger erhalten. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin 1 verletzt, indem sie nicht auf die Argumentation eingegangen sei, wonach die Klageeinreichung in den USA als Zahlungsaufforderung verstanden werden müsse.
6.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
6.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht auf die Klageeinleitung gegen die Beklagte in den USA am 27. Dezember 2005 eingegangen ist. Ob die Unterlassung von Feststellungen dazu offensichtlich unrichtig ist, kann offenbleiben, da die Behebung des allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beklagten eine Reihe von Dokumenten und Tatsachen erst mit der Klageeinleitung am Handelsgericht Zürich am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht worden sind. Diese Feststellung beanstandet die Klägerin 1 nicht als willkürlich; sie macht insbesondere nicht geltend, die von der Vorinstanz aufgezählten, für die Beurteilung des Anspruchs notwendigen Dokumente und Tatsachen hätten der Beklagten ab der Klageeinleitung in den USA vorgelegen. Der Vorinstanz ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger vorzuwerfen; die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 137 II 266 E. 3.2 S. 270). Die Rügen der Klägerin 1 sind somit unbegründet. Die Beschwerde (Verfahren 4A_116/2015) ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
7.
Im Zusammenhang mit den zugesprochenen Parteientschädigungen rügt die Beklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz nicht über ihren Antrag befunden habe, wonach ihr die Parteientschädigung samt Mehrwertsteuerzusatz von 8 % zuzusprechen sei.
7.1. Unterlässt eine Behörde die Prüfung eines Rechtsbegehrens, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, begeht sie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt im Grundsatz, dass über einen Antrag auf Parteientschädigung entschieden wurde, auch wenn sich das Dispositiv eines Entscheides nicht darüber ausspricht. Von dieser Betrachtungsweise ist nur abzuweichen, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden (BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 333 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2). Selbst wenn ein Entschädigungsbegehren einer obsiegenden Partei ohne Begründung übergangen wurde, kann nicht ohne weiteres auf eine fälschliche Nichtbeurteilung des Antrags geschlossen werden. Nur wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne weiteres verständlich ist, darf aus der fehlenden Begründung des Kostenentscheides gefolgert werden, das Entschädigungsbegehren sei unbeurteilt geblieben (BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 334). Diese Grundsätze finden analog Anwendung, wenn nicht die Beurteilung des Antrags auf Parteientschädigung an sich, sondern die Beurteilung des Antrags auf einen Mehrwertsteuerzusatz zu überprüfen ist.
7.2. Bei Einreichung einer masslich begründeten Kostennote mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer rechtfertigt es sich grundsätzlich, dass die Parteientschädigung um diesen Mehrwertsteuerbetrag erhöht wird; anders verhält es sich, wenn eine Entschädigung in einem Gesamtbetrag zugesprochen wird und die Mehrwertsteuer im Betrag praxisgemäss pauschal enthalten ist (BGE 125 V 201 E. 4b S. 202).
7.3. Die Beklagte bringt vor, sie habe den Antrag auf einen Mehrwertsteuerzusatz in ihrer Klageantwort begründet und auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 hingewiesen. Danach sei der Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, wenn - wie hier - die Gegenpartei dagegen nicht opponiere. Nach dem Kreisschreiben wäre auch eine Abweisung des Antrags in den Erwägungen zu den Entschädigungsfolgen zu vermerken.
7.4. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung des Antrags der Beklagten auf einen Mehrwertsteuerzusatz nicht ohne weiteres verständlich. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Antrag unbeurteilt geblieben ist. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Die Vorinstanz wird daher über diesen Antrag zu befinden und ihren Entscheid zu begründen haben.
 
8.
8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Kläger (Verfahren 4A_116/2015) abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend werden die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_116/2015 kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
8.2. Die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A_118/2015) ist teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015 sind aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte obsiegt mit ihrer Beschwerde nur teilweise. Sie unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage; ihren Anteil der Ersatzpflicht wird die Vorinstanz noch zu bestimmen haben. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_118/2015 sind den Parteien daher hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 4A_116/2015 und 4A_118/2015 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde der Kläger (4A_116/2015) wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A_118/2015) wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_116/2015 von Fr. 12'000.-- werden den Klägern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). D ie Gerichtskosten des Verfahrens 4A_118/2015 von Fr. 18'000.-- werden der Beklagten und den Klägern (diesen unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) je zur H älfte auferlegt.
5. Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_116/2015 mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier