BGer 1B_391/2015 |
BGer 1B_391/2015 vom 10.11.2015 |
{T 0/2}
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1B_391/2015
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Urteil vom 10. November 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, |
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Verfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis führt;
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dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügung vom 17. Juni 2015 das Fahrzeug von A.________, einen Ford Focus 1.8i, beschlagnahmte;
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dass A.________ gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2015 Beschwerde erhob;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 die Beschwerde abwies;
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dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 5. November 2015 (Postaufgabe 6. November 2015) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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