BGer 5A_895/2015
 
BGer 5A_895/2015 vom 10.11.2015
{T 0/2}
5A_895/2015
 
Urteil vom 10. November 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend fürsorgerische Unterbringung) als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die am 23. September 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei gemäss Mitteilung der Klinik vom 7. Oktober 2015 aufgehoben worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren) Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2015 hinausgehen,
dass dies namentlich für die Beschwerdevorbringen gilt, womit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Polizei anlässlich seiner Einweisung beanstandet sowie Schadenersatz und Genugtuung fordert, zumal für die Beurteilung der letztgenannten Ansprüche die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit sich diese überhaupt gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2015 richtet, nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 9. Oktober 2015 des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann