BGer 4A_522/2015 |
BGer 4A_522/2015 vom 11.11.2015 |
{T 0/2}
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4A_522/2015
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Verfügung vom 11. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Andri Hess und/oder Dr. Roman Baechler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ Corporation,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hilti,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Patentrecht,
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Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015 mit Rechtsschrift vom 24. September 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Parteien unter Hinweis auf einen aussergerichtlichen Vergleich mit von beiden Parteiseiten unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2015 folgende Anträge stellten:
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"1. Das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 sei abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
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2. Die Sache sei zwecks Abschreibung und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückzuweisen.
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3. Eventualiter zu 1 sei das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 infolge vergleichsweisen Rückzugs der Klage Nr. 02013-008 abzuschreiben, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
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4. Eventualiter zu 2 sei die Sache zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückzuweisen."
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dass aufgrund des aussergerichtlichen Vergleichs das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde dahingefallen ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben ist;
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dass gemäss dem Vergleich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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dass eine Rückweisung der Sache an das Bundespatentgericht zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens nach der Praxis des Bundesgerichts einen Klagerückzug voraussetzt (vgl. BGE 91 II 146 E. 3 und Verfügung vom 19. Oktober 2015 im Verfahren 4A_198/2015);
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dass deshalb die Rückweisung im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem zitierten Eventualantrag Ziffer 4 erfolgt;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das bundesgerichtliche Verfahren 4A_522/2015 wird abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Die Sache wird zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
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5. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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