BGer 4A_564/2015 |
BGer 4A_564/2015 vom 13.11.2015 |
{T 0/2}
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4A_564/2015
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Urteil vom 13. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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Beatrice Uffer-Tobler, Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausstand, Revision,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 23. September 2015
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Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_311/2010 vom 6. September 2010.
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In Erwägung, |
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 10. August 2015 gegen die Kantonsrichterin Beatrice Uffer-Tobler (Beschwerdegegnerin) ein Ausstandsbegehren stellte;
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dass der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 23. September 2015 das Ausstandsgesuch abwies;
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Beschwerde erhob;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 15. Oktober 2015 datierte Eingabe einreichte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Schreiben vom 22. Oktober 2015 an das Präsidium des Kantonsgerichts St. Gallen zur Kenntnisnahme zustellte;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 23. September 2015 inwiefern verletzt haben soll, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, das Urteil 4A_311/2010 vom 6. September 2010 "zu revidieren bzw. wegen Befangenheit und Betrug als ungültig zu erklären";
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dass das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers als Gesuch um Revision zu behandeln ist;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile 4F_8/2015 vom 24. Juni 2015; 4F_13/2014 vom 28. Oktober 2014; 4F_19/2014 vom 20. November 2014; je mit Hinweisen);
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da der Beschwerdeführer darin bloss behauptet, dass das Urteil vom 6. September 2010 wegen "Befangenheit und Betrug" ungültig erklärt werden müsse, indessen nicht unter Angabe von Beweismitteln in rechtsgenügender Weise ausführt, inwiefern einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe gegeben sein sollte;
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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