BGer 6B_686/2015 |
BGer 6B_686/2015 vom 19.11.2015 |
{T 0/2}
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6B_686/2015
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Urteil vom 19. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
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Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 15. April 2015.
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Sachverhalt: |
A. X.________ fuhr am 26. Juli 2011, um 17.51 Uhr, auf der Oberalpstrasse, Höhe Mompé Tujetsch, Gemeindegebiet Disentis, in Fahrtrichtung Sedrun. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Laser ergab eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 111 km/h (115 km/h abzüglich Sicherheitsabzug von 4 km/h). Damit hatte X.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten.
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Unbestritten ist, dass X.________ die Höchstgeschwindigkeit auf der Oberalpstrasse überschritten hatte. Strittig ist die Höhe dieser Überschreitung.
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B. Das Kantonsgericht von Graubünden sprach X.________ am 15. April 2015 zweitinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 400.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und er sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe einleitende Ausführungen (Beschwerde S. 3 ff.), ohne dabei konkrete Rügen zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Sodann erhebt der Beschwerdeführer etliche Vorwürfe und Rügen bezüglich des Verfahrensablaufs. Soweit nachfolgend auf seine Einwände nicht eingegangen wird, genügen sie den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er pauschal behauptet, bezüglich des sich zugetragenen Sachverhalts bestünden Lücken und Unklarheiten, die weiter hätten untersucht werden müssen (Beschwerde S. 6), die Vorinstanz gebe im angefochtenen Entscheid seine Ausführungen falsch wieder (Beschwerde S. 5 oben) oder sie habe ihr Urteil schon vor der Verhandlung gefällt (Beschwerde S. 5 unten). Auf die Beschwerde ist überdies nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 5 zur Verfahrensdauer und -art), soweit sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Urteil S. 9-12 E. 4) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1).
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Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegen die Strafverfolgungsbehörden gerichtet sind (z.B. Beschwerde S. 7 4. Abschnitt), ist ebenfalls nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht bildet der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das ist vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts.
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Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, das Gutachten der METAS beziehe sich auf das falsche Fahrzeug (Beschwerde S. 4 f., Urteil S. 18 f. E. 9.c).
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beim Augenschein am Tatort durch den METAS-Gutachter habe er nicht dabei sein können, obwohl dies vorher vereinbart worden sei (Beschwerde S. 8).
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2.2. Die Vorinstanz erkennt, es sei unbefriedigend, dass die Ortsbegehung nicht im Beisein des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Gutachter des METAS habe ihm aber angeboten, dass er mit ihm auf Verlangen nochmals eine Ortsbegehung durchführen und Erklärungen abgeben werde. Von diesem Angebot habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Eine Gehörsverweigerung liege damit nicht vor und werde auch nicht gerügt. Überdies gehe aus den Akten hervor, dass der Augenschein des Gutachters im Zusammenhang mit der Vermessung des Strassenabschnitts gestanden habe. Auf der Grundlage des vermessenen Streckenbereichs sei zusätzlich zur Lasermessung die gefahrene Geschwindigkeit des Beschwerdeführers in einem Weg-Zeit-Verfahren errechnet worden. Der so errechnete Geschwindigkeitswert, der den Wert der Lasermessung um einiges übersteige, sei von den kantonalen Instanzen nicht als massgebend erachtet worden. Diese betrachteten einzig den bei der Lasergeschwindigkeitsmessung ausgeschiedenen Wert als entscheidwesentlich. Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Tatortbegehung des Gutachters (Streckenvermessung) erwiesen sich somit als irrelevant (Urteil S. 16 f. E. 8).
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2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht der Betroffenen, mit Beweisanträgen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, namentlich mit dem Antrag auf Befragung von Entlastungszeugen, gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweis).
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2.4. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dass und inwiefern die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt sein sollten, obwohl der Gutachter des METAS darauf hinwies, auf Verlangen könne der Augenschein am Tatort wiederholt werden, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Gemäss Vorinstanz waren die Erkenntnisse aus der Tatortbegehung des Gutachters überdies irrelevant. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander.
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Privatgutachten zwar zu den Akten genommen, der Inhalt jedoch nicht gewürdigt worden sei, verletze die freie und umfassende Beweiswürdigung. Gemäss diesem Privatgutachten sei eine eindeutige Messwertbildung durch sein Fahrzeug nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 7 f.).
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3.2. Fraglich ist, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann, da sich der Beschwerdeführer erneut nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen befasst. Dies kann indes dahingestellt bleiben, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf sein Privatgutachten stützen, zum Schluss gelangt, dass die Geschwindigkeitsmessung gültig ist und eindeutig zugeordnet werden kann (Urteil S. 17-20 E. 9; v.a. S. 19 f. E. 9.c/b-c).
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4. Zu den Anträgen auf Auferlegung der kantonalen Verfahrenskosten und Zusprechung einer Entschädigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 2 und S. 11). Folglich kann sich das Bundesgericht nicht damit befassen.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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