BGer 9C_756/2015 |
BGer 9C_756/2015 vom 19.11.2015 |
{T 0/2}
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9C_756/2015
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Urteil vom 19. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1966 geborene A.________ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt als Geschäftsführer. Am 7. April 2004 erlitt er ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Contusio cerebri bifronto-orbital beidseits mit Betonung links mit Querfraktur der linken Temporalschuppe. Am 23. Juni 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog u.a. die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, bei welcher A.________ gegen Unfälle versichert war, bei, worunter ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________, vom 14. September 2007 und ein neuropsychologisches Teilgutachten des lic. phil. C.________, vom 29. Juni 2007. Weiter nahm die IV-Stelle die ebenfalls von der Zürich eingeholten neurologischen, versicherungspsychiatrischen und interdisziplinären Gutachten der MEDAS, vom 20. Dezember 2011, 7. November 2012 und 30. November 2012 zu den Akten. Vom 10. Juni bis 5. Juli 2013 unterzog sich der Versicherte einer beruflichen Abklärung in der Stiftung D.________, (Bericht vom 23. Juli 2013). Am 19. Juli 2013 berichtete ferner das Schweizerische Epilepsie-Zentrum, über eine ambulante Konsultation vom 2. Juli 2013. Am 31. Oktober 2013 nahm die MEDAS zum Schlussbericht der Stiftung D.________ Stellung. Die Zürich gewährte A.________ nebst einer Integritätsentschädigung von 45 % ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 42 % (Verfügung vom 4. Dezember 2013). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit vier Verfügungen vom 26. August 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 eine halbe, ab 1. Oktober 2007 bis 30. April 2010 eine ganze und ab 1. Mai 2010 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ unter Aufhebung der Verfügungen die Zusprechung einer halben Invalidenrente von Juli 2006 bis Juli 2007 und einer ganzen Invalidenrente ab August 2007 hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente, welche einen Revisionsgrund voraussetzt (BGE 133 V 263 E. 6.1), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten der MEDAS vom 20. Dezember 2011, 7. November 2012 und 30. November 2012 sowie deren Stellungnahme vom 31. Oktober 2013, aber auch in Würdigung des Berichts der Stiftung D.________ vom 23. Juli 2013 zum Schluss, dass sich nur das organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Von 2007 bis 2010 habe noch eine depressive Störung vorgelegen; diese habe erfolgreich behandelt werden können. Angesichts der von psychiatrischer und neuropsychologischer Seite vermuteten Aggravationsproblematik sei der Schlussbericht der Stiftung D.________ vom 23. Juli 2013 kritisch zu würdigen. Es sei äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer bei der Stiftung D.________ die ihm maximal mögliche Leistung erbracht hat. Die Berufsfachleute hätten schwerlich erkennen können, inwiefern die Einschränkungen des Versicherten beim Potenzialerhebungsverfahren allesamt gesundheitlich begründet waren oder nicht. Die MEDAS habe denn auch in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 mit überzeugenden Argumenten an ihrer Stellungnahme gemäss Gutachten vom 30. November 2012 festgehalten. Infolge des organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma sei der Beschwerdeführer zwar in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; ab Januar 2010 bestehe jedoch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich von 4,5 Stunden im Tag. Weiter prüfte die Vorinstanz auch die Arbeitsunfähigkeitsgrade im Zeitraum ab März 2006 und bestätigte die entsprechenden Feststellungen der Verwaltung laut Verfügungen vom 26. August 2014.
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4. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen die tatsächlichen Darlegungen des kantonalen Gerichts zum Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 1 hievor). Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Einschränkung des Versicherten in der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS abgestellt hat, lässt sich dies nicht als willkürlich bezeichnen. Angaben einer Neuropsychologin zum Scheitern eines Arbeitsversuchs im Jahre 2009 aufgrund einer depressiven Episode sind demgegenüber nicht relevant. Mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Antidepressiva behandelt wird, kann die Aussage der MEDAS, es läge keine depressive Symptomatik vor, nicht widerlegt werden. Vielmehr dürfte das Fehlen solcher Symptome der Einnahme der Medikamente zuzuschreiben sein. Ferner hat das Sozialversicherungsgericht die Kompetenzaufteilung der Fachpersonen bei der Festsetzung des für die Rentenzusprechung vorausgesetzten Invaliditätsgrades nicht verkannt. Dass es der Einschätzung der Stiftung D.________, wonach der Versicherte die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne, nicht gefolgt ist, trifft zu. Die Vorinstanz hat jedoch unter Hinweis auf Aggravationstendenzen, wie sie verschiedentlich aus den Akten, insbesondere aus neuropsychologischen Tests, ersichtlich sind, von den Folgerungen der beruflichen Abklärungsstelle Abstand genommen. Dies ist nicht zu beanstanden, obliegt es doch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - Verwaltung oder Gericht -, die Arbeitsunfähigkeit als Rechtsfrage gestützt auf die Angaben der Fachleute aus den Bereichen Medizin und berufliche Eingliederung zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher.
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Schliesslich trifft es zu, dass die Vorinstanz das Schreiben der Stiftung D.________ vom 16. Dezember 2013 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hat. Dieses enthält indessen keine neuen Erkenntnisse. Betont wird, dem Versicherten habe nicht fehlende Motivation vorgeworfen werden können und er sei in den Projekten kooperativ und initiativ gewesen. Zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis hätte diese kurze Stellungnahme nicht führen können, weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht auf deren ausdrückliche Erwähnung im angefochtenen Entscheid verzichten durfte.
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5. |
5.1. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung, namentlich die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid zu verweisen. Die Vorinstanz hat für die Zeit ab 1. Mai 2010 den Durchschnittslohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE), Anforderungsniveau 3, abgestellt, wogegen der Versicherte geltend macht, es sei lediglich vom Anforderungsniveau 4 auszugehen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat zu den vom Versicherten erneut vorgetragenen Argumenten bereits einlässlich Stellung genommen und diese mit zutreffender Begründung entkräftet.
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5.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rentenabstufung gemäss vorinstanzlich bestätigten Verfügungen der IV-Stelle vom 26. August 2014 wird der kantonale Gerichtsentscheid nicht angefochten.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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