BGer 9C_581/2015 |
BGer 9C_581/2015 vom 20.11.2015 |
{T 0/2}
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9C_581/2015
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Urteil vom 20. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die A.________ ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente ab 1. Januar 2014 neu fest. Dabei resultierte eine direkt dem Krankenversicherer zu bezahlende Prämienpauschale Krankenversicherung für die Versicherte und ihren Sohn in der Höhe von Fr. 750.- im Monat. Auf Einsprache von A.________ hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. September 2014 an der Berechnung der Ergänzungsleistungen fest.
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B. In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 28. Juli 2015).
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C.
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Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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A.________ reicht mehrere Eingaben ein. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstützen das Rechtsbegehren der Ausgleichskasse.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann. Zulässig ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher ist für die Verwaltung nach der Rechtsprechung gegeben, wenn sie durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f., 133 V 477 E. 5.2 S. 483). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, indem die Ausgleichskasse von der Vorinstanz verpflichtet wurde, nebst der Prämienpauschale auch die tatsächlich geschuldeten Krankenversicherungsprämien zu ermitteln und in der Folge den tieferen der beiden Beträge der Krankenversicherung auszuzahlen, während ein allfälliger Restbetrag der Pauschalprämie dem EL-Bezüger zu überweisen sei. Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen habe sie die Auszahlung der Ergänzungsleistungen neu zu regeln, was die Ausgleichskasse beschwerdeweise als rechtswidrig rügt. Auf die Beschwerde gegen den kantonalen Rückweisungsentscheid ist damit einzutreten.
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3.
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3.1 Laut Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben u. a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Gemäss Art. 21a ELG ist dieser jährliche Pauschalbetrag in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Art. 54a ELV regelt die Koordination der Ergänzungsleistungen mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Laut Abs. 6 dieser Verordnungsbestimmung in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind die Art. 106b - 106e KVV sinngemäss anwendbar. Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV bestimmt, dass der Versicherer der versicherten Person die Differenz innerhalb von 60 Tagen ausbezahlt, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
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3.2 Somit hat der Verordnungsgeber eine Lösung für den Fall getroffen, dass der jährliche Pauschalbetrag gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die tatsächlich geschuldete Prämie übersteigt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Der Versicherer hat diesfalls der versicherten Person die Differenz auszubezahlen, wenn die Prämienforderungen kleiner sind als der nach kantonalem Recht gewährte Pauschalbetrag. Die Vorinstanz hat diese Verordnungsregelung nach eigenem Bekunden übersehen und aus diesem Grund eine Lösung für die erwähnte Konstellation vorgeschlagen, die sich aufgrund der zitierten Bestimmungen erübrigt. Damit hat das kantonale Gericht, das sich ebenfalls mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde vernehmen lässt, Bundesrecht verletzt (E. 1 hievor).
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4.
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Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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5.
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Da die Beschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 2. September 2014 bestätigt.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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