BGer 8F_4/2015 |
BGer 8F_4/2015 vom 23.11.2015 |
{T 0/2}
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8F_4/2015
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Urteil vom 23. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
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Gesuchsteller,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_904/2015 vom 3. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 wies das Bundesgericht eine vom kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2014 erhobene Beschwerde in Sachen Arbeitslosenentschädigung des A.________ ab und auferlegte dem Amt mit Dispositivziffer 2 die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-.
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B. Das kantonale Arbeitsamt beantragt mit Eingabe vom 30. April 2015 (Poststempel) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Es verlangt, in Abänderung der Dispositivziffer 2 seien ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).
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2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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Er macht geltend, das Bundesgericht habe bei der Kostenauferlegung ausser Acht gelassen, dass er in der Eigenschaft als Durchführungsstelle im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG in seinem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigene Vermögensinteressen zu verfolgen Beschwerde geführt habe und ihm dergestalt in Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten hätten auferlegt werden dürfen.
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3. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 mit Hinweisen). Diese zu Art. 136 lit. d OG ergangene Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 121 lit. d BGG (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).
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Tatsache ist, dass der Gesuchsteller als kantonales Arbeitsamt Schaffhausen Beschwerde geführt hat. Dies hat das Bundesgericht denn auch so erkannt und wird auch nicht in Abrede gestellt. Welche Auswirkungen dies auf die Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten nach Art. 66 BGG hat, ist hingegen typischerweise eine Rechtsfrage, die einer Revision nicht zugänglich ist. Das Revisionsgesuch ist dementsprechend abzuweisen.
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4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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