BGer 1C_102/2015
 
BGer 1C_102/2015 vom 24.11.2015
{T 0/2}
1C_102/2015
 
Verfügung vom 24. November 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Misic.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spoerri,
gegen
Gemeinderat Walchwil,
Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.
Gegenstand
Zonenplanänderung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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In Erwägung,
dass A.________ seine am 13. Februar 2015 betreffend Zonenplanänderung erhobene Beschwerde gegen das am 23. Dezember 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 16. November 2015 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_102/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Misic