BGer 9C_629/2015 |
BGer 9C_629/2015 vom 24.11.2015 |
{T 0/2}
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9C_629/2015
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Urteil vom 24. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1964 geborene A.________ war als selbstständiger Gastwirt tätig, als er sich im April 2012 unter Verweis auf Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 29. Juni 2015 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_394/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2).
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2. |
2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5. August 2013 festgestellt, dass der Versicherte seit Oktober 2011 in einer angepassten, d.h. körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter hat sie das Valideneinkommen auf Fr. 13'301.- festgelegt und dabei auf den in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Herzbeschwerden (2006 bis 2011) tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt. Für das Invalideneinkommen von Fr. 28'246.- hat sie einen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen. Weil daraus keine Erwerbseinbusse (vgl. Art. 16 ATSG) resultiert, hat sie einen Rentenanspruch ausgeschlossen.
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Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Valideneinkommens.
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2.2. Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem darauf abzustellen ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1; Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Wenn sich der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 mit Hinweisen).
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2.3. Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Versicherte sei bis März 2003 als Serviceangestellter tätig gewesen, wobei er ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 79'400.- erzielt habe. Im April 2003 habe er mit seiner Ehefrau ein Restaurant übernommen, was nicht im Zusammenhang mit der (2003 ausgebrochenen und behandelten) Kehlkopferkrankung gestanden habe. Zwar sei von dieser eine chronische Heiserkeit verblieben, weshalb Schwierigkeiten in der verbalen Kommunikation bestanden hätten. Dies habe aber lediglich zu einer Anpassung der Aufgabenteilung im Betrieb geführt, was dessen Fortführung ohne die Anstellung zusätzlichen Personals erlaubt habe. Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Kehlkopferkrankung lägen nicht vor. In der selbstständigen Tätigkeit als Gastwirt habe sein Jahreseinkommen zwischen Fr. 41'000.- und Fr. 8'308.- betragen. Über acht Jahre lang habe er sich mit einem sehr tiefen Einkommen begnügt. Dabei habe er verschiedene, der Führung eines Restaurationsbetriebes dienende Weiterbildungen absolviert und keine Anstalten für eine berufliche Neuorientierung unternommen, obwohl besser entlöhnte - und den Einschränkungen in der verbalen Kommunikation angepasste - Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Folglich hätte der Versicherte auch als Gesunder seine selbstständige Tätigkeit mit weit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht aufgegeben und etwa eine Anstellung angenommen.
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2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand: Die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Tätigkeit war das "Führen des Restaurationsbetriebes in Gemeinschaft mit der Ehefrau", und es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit in dieser Funktion durch die Heiserkeit resp. den Stimmkraftverlust beeinträchtigt gewesen sein soll, auch wenn einzelne Aspekte erschwert waren. Insbesondere darf im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen) ohne Weiteres verlangt werden, dass zumutbare organisatorische Massnahmen getroffen werden. Auch wenn der Versicherte die frühere leitende Stellung als "Chef de Restaurant" nicht mehr ausüben konnte, wie er geltend macht, hätten ihm auf dem Arbeitsmarkt wohl auch andere dem Leiden angepasste Tätigkeitsfelder offen gestanden als die Weiterbeschäftigung als selbstständiger Gastwirt.
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Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die berufliche Situation (E. 2.3) offensichtlich unrichtig (E. 1.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Die Annahme, dass sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen und nicht "aus freien Stücken" mit dem geringen Einkommen als selbstständiger Gastwirt begnügt haben soll (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 f.), ist damit ausgeschlossen. Folglich hat das kantonale Gericht für die Höhe des Valideneinkommens zu Recht die Verhältnisse vor Eintritt der Herzbeschwerden (2011) und nicht jene vor der Kehlkopferkrankung (2003) als massgeblich erachtet. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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