BGer 8C_250/2015 |
BGer 8C_250/2015 vom 25.11.2015 |
8C_250/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 25. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
Helsana Unfall AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. B.________, geboren 1960, war am 18. Dezember 2008 wegen Glatteis gestürzt und hatte sich an der rechten Hand verletzt. Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte sie diese rückwirkend auf den 31. Juli 2012 ein. Gleichzeitig forderte sie die Taggelder, welche sie im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 ausgerichtet hatte, in der Höhe von insgesamt 5'700 Franken zurück.
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A.a. Nachdem die Helsana der Versicherten auf Einsprache hin angekündigt hatte, dass sie (bezüglich des Zeitpunkts der Leistungseinstellung wie auch der Rückforderung) eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Betracht ziehe, setzte sie den Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 20. Januar 2010 fest. Diesen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 bestätigten das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. September 2014 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_821/2014 vom 16. Dezember 2014. Gegenstand dieses Verfahrens war hauptsächlich die Leistungseinstellung, nachdem die Helsana mit Dispositiv-Ziffer 3 ihres Einspracheentscheides eine separate Verfügung zur Feststellung des Umfanges der Rückforderung in Aussicht gestellt hatte.
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A.b. Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2014 forderte die Helsana während der Zeit vom 20. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2013 zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von 47'937 Franken zurück.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 26. Februar 2015 gut und hob den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2014 auf.
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C. Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung des Betrages von 5'700 Franken zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid (Art. 91 BGG) oder um einen Vor- beziehungsweise Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) handelt, kann offen gelassen werden. Im letzteren Fall ist auf die Beschwerde nur unter bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen einzutreten. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden wäre (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn es sich um einen Endentscheid handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Helsana durch den angefochtenen Entscheid beschwert wäre (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 ff. zu Art. 89 BGG).
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1.2. Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2014 aufgehoben mit der Begründung, dass die Rückforderung von 47'937 Franken unzulässig gewesen sei wegen Erweiterung des Streitgegenstandes ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 15. März 2013 nicht auf die Möglichkeit des Erlasses hingewiesen (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen steht es der Beschwerdeführerin indessen frei, eine neue Rückforderungsverfügung über den Gesamtbetrag zu erlassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin bei dem letztinstanzlich allein streitigen Rückerstattungsbetrag über 5'700 Franken beschwert wäre. Sie gibt einzig zu bedenken, dass bei Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Oktober 2014, welcher an die Stelle ihrer Rückforderungsverfügung vom 15. März 2013 getreten ist, die zur Geltendmachung ihres Rückforderungsanspruches einzuhaltende einjährige Verwirkungsfrist als nicht gewahrt gelten könnte (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; SVR 2009 UV Nr. 60 S. 212, 8C_121/2009 E. 3.1). Für den Beginn des Fristenlaufs massgeblich sind jedoch stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall (SVR 2014 IV Nr. 15 S. 60, 8C_631/2013 E. 5.2.2.4). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Dazu hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die von ihr verlangte (Neu-) Verfügung über die Rückforderung beziehungsweise die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Oktober 2014 und damit auch der ursprünglichen Verfügung vom 15. März 2013 nichts daran zu ändern vermag, dass die Helsana damit die Rückforderung - im hier streitigen Umfang - geltend gemacht hat und die Verwirkungsfrist gewahrt wurde.
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1.3. Zusammengefasst ist mangels Beschwerdelegitimation auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
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2. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weiteren hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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