BGer 1B_411/2015
 
BGer 1B_411/2015 vom 30.11.2015
{T 0/2}
1B_411/2015
 
Verfügung vom 30. November 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. November 2015 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, Verfahrensleiterin.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. November 2015 gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. November 2015 betreffend Haftentlassung/Haftverlängerung,
in das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 27. November 2015, worin diese den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG),
dass der Staatsanwaltschaft keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG) und dass keine Parteikosten aufgelaufen und zu liquidieren sind,
 
 verfügt der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi