BGer 1B_395/2015 |
BGer 1B_395/2015 vom 03.12.2015 |
{T 0/2}
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1B_395/2015
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Urteil vom 3. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
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Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Anordnung von Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung etc. Sie versetzte ihn am 3. Februar 2014 in Untersuchungshaft und entliess ihn am 14. April 2014.
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Am 30. Juli 2015 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wuchers, Hehlerei, Beschimpfung und Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Gleichentags versetzte es ihn vorerst bis zum 29. Oktober 2015 in Sicherheitshaft.
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Am 18. August 2015 meldete A.________ Berufung an.
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Am 8. Oktober 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer) die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung von Sicherheitshaft ab.
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Am 29. Oktober 2015 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts (Strafgericht, 1. Kammer) als Berufungsinstanz, A.________ bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Haft.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. November 2015 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen oder eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf eine allfällige Sicherheitsleistung bringt sie vor, die finanziellen Verhältnisse von A.________ seien undurchsichtig und diejenigen seiner Familie nicht bekannt, sodass es nicht möglich sei, eine angemessene Kaution festzulegen.
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In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Fortführung der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass in der Zwischenzeit die Sicherheitshaft gegen ihn bis zur Berufungsverhandlung verlängert wurde, ändert nichts daran, dass er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen hat. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines "Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht". Das Obergericht habe sich mit den entscheidwesentlichen Ausführungen nicht hinreichend befasst.
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Der Beschwerdeführer begründet diese Behauptung indessen nicht weiter. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht, für die eine qualifizierte Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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3. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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3.1. Unbestritten und durch die erstinstanzliche Verurteilung erstellt ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, der sich u.a. auf verschiedene Verbrechen (schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB, Wucher im Sinn von Art. 157 StGB, Hehlerei im Sinn von Art. 160 StGB, je i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) bezieht.
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3.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
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3.3. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, was einen starken Fluchtanreiz darstellt. Das Obergericht hat dazu zu Recht erwogen, dass sich der Umstand, dass er sich vor der Hauptverhandlung in Freiheit befand und nicht flüchtete, nicht entscheidend zu seinen Gunsten auswirkt, da er auf Freispruch plädierte und dementsprechend auf einen für ihn günstigeren Ausgang des bezirksgerichtlichen Verfahrens hoffen konnte. Der im Kosovo aufgewachsene Beschwerdeführer ist in der Schweiz offensichtlich schlecht integriert: obwohl er seit rund 10 Jahren hier lebt, spricht er kaum deutsch, verkehrt praktisch nur mit Landsleuten und ist auch mit einer Kosovarin verheiratet. Er bezieht zwar eine Rente von der Suva; diese würde ihn angesichts der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe indessen kaum von einer Flucht abhalten. Die von seiner Ehefrau betriebene Bar rentiert nicht; sie könnte sie daher ohne wesentliche finanzielle Einbussen aufgeben und gegebenenfalls mit den Kindern ihrem Mann folgen. Insgesamt sind keine Bindungen an die Schweiz ersichtlich, die den Beschwerdeführer davon abhalten könnten, sich einer langen Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen.
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Anderseits verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz im Kosovo, wo er nach eigenen Angaben Wohneigentum besitzt. Er wendet zwar ein, er werde in Kosovo wegen versuchten Mordes gesucht. Das hat ihn allerdings nicht davon abgehalten, dort regelmässig die Ferien zu verbringen, sodass davon auszugehen ist, dass er die kosovarischen Strafverfolgungsbehörden nicht ernsthaft fürchtet. Zudem betreibt sein Vater in Finnland mehrere Restaurants; auch dort könnte er daher möglicherweise untertauchen, selbst wenn er das Land nicht gut kennt. Im Vordergrund steht aber die Möglichkeit einer Flucht in den Kosovo, wo sich der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Ehefrau) auskennt und wo er sich gute Chancen ausrechnen kann, sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf Dauer zu entziehen. Damit ist Fluchtgefahr klar gegeben, die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz trifft zu.
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3.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist die Fortführung der Sicherheitshaft nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer befand sich 71 Tage in Untersuchungshaft und ist seit dem 30. Juli 2015, d.h. seit gut vier Monaten, in Sicherheitshaft. Die erstandene Haft ist damit noch weit entfernt von der Dauer der erstinstanzlichen Strafe. Die Fortführung der Haft ist daher, auch über den 29. Oktober 2015 hinaus, in zeitlicher Hinsicht noch lange nicht unverhältnismässig. Ersatzmassnahmen, die den Beschwerdeführer trotz hoher Fluchtgefahr zuverlässig von einer Flucht abhalten könnten, sind keine ersichtlich.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, dessen aufwendiger Lebensstil nach der unwiderlegten Darstellung der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeantwort ans Obergericht vom 4. September 2015 S. 3) nicht mit seiner angeblich prekären finanziellen Situation übereinstimmt, nicht ausgewiesen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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