BGer 5A_964/2015 |
BGer 5A_964/2015 vom 07.12.2015 |
{T 0/2}
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5A_964/2015
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Urteil vom 7. Dezember 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG als Liquidatorin der C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Konkursamt Küsnacht.
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Gegenstand
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Sistierung (Überweisung eines Restguthabens),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde bis zum vollstreckbaren Konkurseinstellungsentscheid i.S. C.________ AG in Liq. angeordnete) Sistierung eines Beschwerdeverfahrens (betreffend Überweisung eines Restguthabens der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend Sistierung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum vollstreckbaren Konkurseinstellungsentscheid (beim Bundesgericht hängiges Beschwerdeverfahren 5A_592/2015) ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um Befreiung von der Vorschusszahlung gegenstandslos werden,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Küsnacht und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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