BGer 9C_805/2015
 
BGer 9C_805/2015 vom 07.12.2015
{T 0/2}
9C_805/2015
 
Urteil vom 7. Dezember 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse B.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1970), verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder, zuletzt bei der C.________ als Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig, war durch Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) vom 28. November 2002 und 10. Februar 2003 in den Genuss einer halben Invalidenrente gekommen, welche am 29. August 2005 revisionsweise bestätigt wurde. Die IV-Stelle holte im Rahmen eines weiteren 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens bei der D.________ AG, eine polydisziplinäre Expertise vom 7. August 2014 ein, wonach sich der Gesundheitszustand verbessert habe, und verfügte am 21. Januar 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Februar 2015.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. September 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente weiterhin zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer medizinischen Gerichtsexpertise und neuer Entscheidung über den Rentenanspruch zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Prozessthemas (Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) einschlägigen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen zutreffend dargeleg t (E. 2, 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Entscheids). Darauf wird verwiesen.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Abstellen des kantonalen Gerichts auf das Administrativgutachten vom 7. August 2014 widerspreche "den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung des Beweiswerts eines Gutachtens" (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), weil die D.________ die durch die medizinischen Vorakten gesicherte Diagnose eines Morbus Behçet anzweifle. Da diese Krankheit entgegen der vorinstanzlichen Feststellung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am 28. September 2013 erneut diagnostiziert worden sei, habe die Vorinstanz nicht ohne Verletzung der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze auf ergänzende Abklärungen verzichten können. Diese Rüge dringt nicht durch, weil die Beschwerdeführerin es entgegen Art. 97 Abs. 1 BGG aufzuzeigen unterlässt, dass und inwiefern die Diagnose eines Morbus Behçet angesichts dessen durch die Akten ausgewiesener Behandelbarkeit zu einer erheblich abweichenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) hätte führen müssen (zur fehlenden Korrelation zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 in fine S. 195). Die Vorbringen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Behandlung durch Remicade ("Verbesserung vor allem der Hautmanifestationen", Beschwerde S. 5) sind unbehelflich. Schliesslich sind "deutlich" bis "stark" seitengleich beschwielte Füsse als Zeichen reger physischer Mobilität sowie anamnestisch belegte rege Alltagsaktivitäten, einschliessend das regelmässige Lenken eines Autos sowie das Unternehmen von Ferienreisen, mit der Annahme eines invalidisierenden Gelenkleidens, sei dieses nun degenerativer oder entzündlicher Natur, unvereinbar, weshalb der Vorwurf, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine Aggravation bejaht, fehl geht. Daher ist schon aus diesem Grund die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung BGE 141 V 281 nicht anwendbar (E. 2.2.1 S. 287), ganz abgesehen davon, dass kein Leiden besteht, welches von dieser Rechtsprechung erfasst ist.
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen.
4. Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer