BGer 5D_216/2015 |
BGer 5D_216/2015 vom 14.12.2015 |
{T 0/2}
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5D_216/2015
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Urteil vom 14. Dezember 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat Solothurn,
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vertreten durch U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schuldneranweisung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
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16. November 2015 (Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. November 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Fr. 455.-- pro Monat vom 26. Oktober 2015 bis 30. November 2016) abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil anficht,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 16. November 2015 erwog, nachdem der Beschwerdeführer sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen und auch sonst nicht am Verfahren teilgenommen habe, seien die vor Obergericht geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel als unzulässige Noven zu qualifizieren, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht zu hören, bei dieser Sachlage erweise sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
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dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2015 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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