BGer 9C_932/2015 |
BGer 9C_932/2015 vom 18.12.2015 |
9C_932/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 18. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 27. Oktober 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2015 betreffend die von der IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte fachärztliche Abklärung in orthopädisch/neurologischer Hinsicht beim Zentrum B.________,
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in Erwägung, |
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen einer IV-Stelle über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbständig anfechtbar sind, als sie (formelle) Ablehnungsgründe gegen eine sachverständige Person im konkreten Fall (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271; 318 E. 6.2 S. 323) oder die Nichtbehandlung bereits im kantonalen Gerichtsverfahren vorgebrachter einschlägiger Rügen betreffen (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, die vorgesehene Begutachtung dürfe sich nicht auf die Wirbelsäule beschränken, sondern müsse "theoretisch gesehen am grossen Zeh (anfangen) und am obersten Ende der Halswirbelsäule" enden,
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dass indessen Fragen zum erforderlichen Umfang der fachärztlichen Begutachtung nach dem Gesagten im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor Bundesgericht nicht thematisiert werden können,
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dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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