BGer 1B_415/2015 |
BGer 1B_415/2015 vom 22.12.2015 |
{T 0/2}
|
1B_415/2015
|
Verfügung vom 22. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,
|
Gerichtsschreiber Forster.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
|
Allgemeine Abteilung,
|
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
|
Gegenstand
|
Sicherheitshaft,
|
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. August 2015
|
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
|
In Erwägung, |
dass A.________ am 25. November 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob gegen einen Haftentscheid vom 25. August 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen;
|
dass er unter anderem seine Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragte;
|
dass neben dem betreffenden Haftbeschwerdeverfahren (1B_415/2015) noch eine konnexe Beschwerde in Strafsachen (6B_1222/2015) beim Bundesgericht anhängig ist;
|
dass das Bundesgericht (im Verfahren 1B_415/2015) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 3. Dezember 2015 einlud;
|
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 einlud, auf die Stellungnahme des Obergerichtes vom 30. November 2015 bis am 9. Dezember 2015 zu replizieren;
|
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 4. Dezember (Posteingang: 7. Dezember) 2015 mitteilte, dass ihm die Verfügung vom 26. November 2015 erst am 4. Dezember 2015 "innert postalischer Frist" zugestellt worden sei und dass er um Wiederherstellung der Zahlungsfrist und um eine Nachfrist bis am 24. Dezember 2015 ersuche;
|
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 die abgelaufene Zahlungsfrist wiederherstellte und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. Dezember 2015ansetzte, unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), mit der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der neuen Frist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG) und mit dem Hinweis, dass das prozessuale Risiko allfälliger weiterer Ausschöpfungen von postalischen Abholungsfristen für Gerichtsurkunden in Haftfällen der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter trage;
|
dass innert der auf 9. Dezember 2015 angesetzten Frist keine Replik des Beschwerdeführers einging;
|
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember (Posteingang: 21. Dezember) 2015 den Rückzug seiner Beschwerde betreffend Sicherheitshaft erklärte;
|
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
|
dass die Beschwerde infolge Rückzugs abzuschreiben ist, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG);
|
dass diese Verfügung nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG),
|
verfügt der Instruktionsrichter: |
1. Das Beschwerdeverfahren 1B_415/2015 wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben.
|
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
|
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 22. Dezember 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Instruktionsrichter: Karlen
|
Der Gerichtsschreiber: Forster
|