BGer 5A_1013/2015 |
BGer 5A_1013/2015 vom 22.12.2015 |
{T 0/2}
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5A_1013/2015
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Urteil vom 22. Dezember 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
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vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Aargau (1. Kammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung ihrer Einweisung in das Wohnheim B.________ (Art. 426 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an einer... mit... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt (kontrollierte neuroleptische Medikation) und betreut werden, weil sie andernfalls sich selbst und andere gefährden würde (Auto- und Fremdaggression), zumal es an einer alternativen Wohnmöglichkeit fehle,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin C.________, dem Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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