BGer 8C_625/2015 |
BGer 8C_625/2015 vom 22.12.2015 |
{T 0/2}
|
8C_625/2015
|
Urteil vom 22. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
|
Gerichtsschreiber Hochuli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Zürich,
|
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 17. Juli 2015.
|
Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1963, arbeitete von 1991 bis 1999 als Hausangestellte in einem Alterswohnheim. Seit März 1999 litt sie an Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Am 6. April 2000 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Ab 1. März 2000 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 12. April 2002). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf, weil sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und sie in einer angepassten Tätigkeit trotz ihrer Beschwerden ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöge (Verfügung vom 2. Mai 2014).
|
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juli 2015 ab.
|
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2014 die ununterbrochen fortgesetzte Ausrichtung einer halben Invalidenrente über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Juni 2014) hinaus beantragen.
|
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
|
Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
|
2. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
|
3. Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 2. Mai 2014 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat.
|
4. |
4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und der strittigen revisionsweisen Rentenaufhebung sei es gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre - den revisionsrechtlichen Anforderungen genügende (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 6.1 mit Hinweisen) - Gutachten der Rheumatologin Dr. med. B.________ vom 31. Mai 2013 und des Psychiaters PD Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2013 mit bidisziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juni 2013 (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt sei in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführerin die sofortige Selbsteingliederung zumutbar. Basierend auf dem zuletzt als Gesunde in der angestammten Tätigkeit realisierten Lohn sei das hypothetische Valideneinkommen im Jahre 2014 auf Fr. 66'023.- festzusetzen. Im Vergleich zu dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung) bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 49'354.- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 %. Im Ergebnis habe die IV-Stelle demnach die Invalidenrente zu Recht aufgehoben.
|
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es auf das bidisziplinäre Gutachten abstellte und gestützt darauf eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt bei Rentenzusprache feststellte, ist nicht ersichtlich. Der Befund zur MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. August 1999 zeigte unter anderem eine sehr grosse Diskushernie L5/S1 mit erheblicher Kompression der Wurzeltasche S1 links. Entgegen der Versicherten war dieser Befund Bestandteil der medizinischen Grundlage, auf welcher ihr die IV-Stelle am 12. April 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zusprach. Wiederholt beriefen sich die behandelnden Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in den Jahren 2000 und 2001 unter anderem auf diesen Befund und attestierten der Beschwerdeführerin gestützt darauf bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50 %. Ausdrücklich mit Blick auf diese Untersuchungsergebnisse vom 19. August 1999 hat die Gutachterin Dr. med. B.________ in Bezug auf die neue MRI-Untersuchung der LWS vom 28. Mai 2013 nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig dargelegt, inwiefern sich seit Rentenzusprache nicht nur die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auch der zugrunde liegende röntgenologische Befund verbessert haben. Die Versicherte bestreitet zu Recht nicht, dass die jeweils explorierenden Fachärzte 1999 und 2013 ihre jeweiligen, im Abstand von rund vierzehn Jahren erhobenen Befunde hinsichtlich einer Nervenwurzelbeeinträchtigung auf Höhe des Rückenwirbels S1 unterschiedlich beurteilten. Inwiefern die Tatsachenfeststellung eines verbesserten Gesundheitszustandes und damit die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gemäss angefochtenem Entscheid als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Basierend auf der gutachterlichen Feststellung einer nunmehr vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit bejahte das kantonale Gericht nach zutreffender Berücksichtigung der ausschlaggebenden Kriterien (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1 f. S. 7 f.) die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Soweit die Versicherte diese Auffassung als unhaltbar bezeichnet und daraus auf eine Verletzung von Art. 16 ATSG schliesst, findet sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch diesbezüglich keine Veranlassung, von der bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung abzuweichen.
|
4.3. Gegen die auf dem verbesserten Gesundheitszustand und der darauf basierenden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhende vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt die Versicherte zu Recht keine Einwände. Im Ergebnis hat die IV-Stelle daher bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 % zu Recht revisionsweise die bis dahin laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Mai 2014 aufgehoben.
|
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
|
6. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 22. Dezember 2015
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
|